Rz. 83

Allgemeine Bestimmungen zur Umwandlung sind in Art. 1113 bis 1115 CC geregelt. Handelt es sich bei der ursprünglichen oder der neuen Rechtsform um eine sociedade anônima, so richtet sich die Umwandlung nach Art. 220 bis 222 der Lei 6.404/1976 als lex specialis. Nach Art. 1113 CC kann die Gesellschaft unabhängig von Auflösung und Liquidation ihre Rechtsform wechseln; die Umwandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften der gewählten Rechtsform. Die Umwandlung bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, Art. 1114 CC. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Umwandlung durch Mehrheitsbeschluss vorsehen; in diesem Falle haben Gesellschafter, gegen deren Stimmen die Umwandlung beschlossen wurde, ein Austrittsrecht, Art. 1114 i.V.m. Art. 1031 CC. Bei der Umwandlung in eine S/A kann der Gesellschaftsvertrag das Austrittsrecht ausschließen, Art. 221 § 1 der Lei 6.404/1976. Der Wechsel der Rechtsform beeinträchtigt keine Gläubigerrechte, die vor dem Zeitpunkt der Umwandlung begründet wurden, Art. 1115 CC.

 

Rz. 84

Übernahme, Verschmelzung und Spaltung sind in Art. 1116 bis 1122 CC geregelt. Soweit eine S/A beteiligt ist, finden die in Rdn 83 beschriebenen, strengeren Vorschriften der Lei 6.404/1976 Anwendung. Von der Gläubigerschutzvorschrift des Art. 1122 CC abgesehen, gibt es keine Vorschriften über die Spaltung (cisão).

 

Rz. 85

Jede der an einer Übernahme oder Verschmelzung beteiligten Gesellschaften muss der Übernahme oder Verschmelzung in der Form zustimmen, die für die jeweilige Rechtsform vorgesehen ist, Art. 1116, 1120 CC. Gesellschafter, gegen deren Stimmen eine Übernahme oder Verschmelzung beschlossen werden, haben ein 30-tägiges Austrittsrecht, Art. 1077 i.V.m. Art. 1031 CC. Die Gesellschafterversammlungen haben Sachverständige zu benennen, die den Wert der zu übertragenden Gesellschaftsvermögen zu schätzen haben, Art. 1117 § 2, Art. 1120 § 1 CC. Die Vorgänge sind im zuständigen Register einzutragen, Art. 1118, 1121 CC.

 

Rz. 86

Gläubiger, deren Rechte durch eine Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung beeinträchtigt werden, können dieselbe innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Vorgänge gerichtlich anfechten, Art. 1122 CC. Die Nichtigerklärung kann durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags (Art. 1122 § 1 CC) abgewendet werden. Ist die Forderung noch nicht fällig, wird das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt, wenn die übernehmende, neue oder abgespaltene Gesellschaft eine Garantie übernimmt (Art. 1122 § 2 CC). Fällt die übernehmende, neue oder abgespaltene Gesellschaft in Konkurs, kann jeder Altgläubiger die Trennung der Vermögensmassen beantragen (Art. 1122 § 3 CC).

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