Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludenter Abschluss eines Architektenvertrags mit einem Landkreis

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen 12 O 388/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.1.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 12 O 388/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Architektenhonorar geltend, wobei die Parteien im Wesentlichen über das Zustandekommen eines Architektenvertrages streiten.

Der Kläger war seit dem Jahre 2005 als Architekt für den Radweg "Tour B." planerisch tätig. Er schloss im Jahre 2005 mit verschiedenen Gemeinden bzw. Ämtern entsprechende, schriftlich niedergelegte Ingenieurverträge. Ende des Jahres 2005 übernahm der Beklagte Planung und Ausführung des Radweges, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2005 mit. Unter dem 1.12.2008 legte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schlussrechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG hat der Klage, die auf Zahlung von 99.482,58 EUR gerichtet ist, vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, weil ein wirksamer Architektenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Bereits aus den beiden Schreiben vom 23.12.2005 und 20.2.2006 ergäbe sich ein entsprechender Bindungswille des Beklagten, wonach der Kläger darauf habe schließen dürfen, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis, das der Kläger schon mit dem Amt S. und der Stadt S. eingegangen war, sofort fortsetzen wollte, nachdem diese beiden Gemeinden sich zurückgezogen hatten, und der Beklagte die Planung und Errichtung des Radweges "Tour B." übernommen hatte. Zudem habe der Beklagte schon mit Schreiben vom 20.2.2006, aber auch mit weiterem Schreiben vom 20.3.2006 zu Konkretisierungen und Änderungen in der Planung aufgefordert, so dass letztlich durch schlüssiges Handeln ein Architektenvertrag zustande gekommen sei. Auch habe der Kläger entsprechend der Aufforderung des Beklagten die Verträge gegenüber der Stadt S. und dem Amt S. aufgehoben.

Der Vertrag sei auch nicht nach § 56 Abs. 2 der LKrO Brandenburg vom 15.10.1993 wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, weil hier ein Geschäft laufender Verwaltung entsprechend § 56 Abs. 3 LKrO vorliege. Die Beauftragung eines Architekten mit einem Auftragsvolumen von knapp 100.000 EUR für die Planung eines Weges zur Mehrfachnutzung sei ein Geschäft der laufenden Verwaltung, zumal es in § 12 der Hauptsatzung des Beklagten vom 19.2.2004 heiße, dass zu den Geschäften der laufenden Verwaltung i.S.v. § 52 Abs. 1e LKrO nur solche zählen würden, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und von sachlich und finanziell weniger erheblicher Bedeutung seien. Finanziell erheblich sei dabei ein Geschäft, wenn es einen Gesamtwert von 250.000 EUR überschreite. Eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 14.3.2004 (12 U 130/03), in der es um Vorschriften der Gemeindeordnung ging, werde dabei nicht übersehen; im Rahmen des Geltungsbereiches der Gemeindeordnung gälten jedoch andere Größenordnungen, als bei der Beurteilung, was zur laufenden Verwaltung eines Landkreises zähle. Jedenfalls aber könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf § 52 Abs. 1 und 2 LKrO berufen.

Die Forderungen des Klägers seien im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt; Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen seien nicht erhoben worden. Geltend gemachte Mängel stünden der Fälligkeit der Forderung nicht entgegen, weil dem Kläger keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei. Zwar würden in dem Schreiben vom 23.8.2006 einige wesentliche Mängel des Architektenwerkes gerügt, zugleich werde aber auch erklärt, dass eine Nacharbeit für bisher angebotene Leistungen abgelehnt werde. Dies bedeute im Ergebnis, dass Mängel dem Honoraranspruch nicht entgegengehalten werden könnten. Damit bleibe im Ergebnis unerheblich, ob der Beklagte die entsprechenden Leistungen des Klägers verwertet habe.

Die Forderung des Klägers sei auch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung sei lediglich hinsichtlich außervertraglicher Ansprüche nach GOA und/oder ungerechtfertigter Bereicherung erhoben worden; Vergütungsansprüche des Architekten gem. § 8 HOAI, hier nach Schlussrechnung vom 1.12.2008, seien indes rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden.

Gegen das dem Beklagten am 13.1.2011 zugestellte Urteilt hat er mit einem am 24.1.2011 beim OLG Brandenburg einge...

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