Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 116 O 39/20)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme des Klägers - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Binnen gleicher Frist sieht der Senat einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar, die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages zwischen den Parteien.

Die Beklagte beabsichtigt den Neubau eines Kulturzentrums in B, bestehend aus einer Stadtbücherei, einem Restaurant sowie einer Stadthalle.

Sie beauftragte die A GmbH mit den Leistungsphasen 1 und 2 bezüglich des Umbaus der Stadthalle, der Bücherei und des Restaurants.

Diese Leistungen rechnete die A GmbH unter dem 04.03.2011 über 99.546,68 EUR ab; die Beklagte beglich diese Rechnung.

Streitig ist, ob die Beklagte zudem den Kläger mit den Leistungsphasen 3 bis 6 hinsichtlich der Bücherei und des Restaurants beauftragt hat. Einen schriftlichen Vertrag über diese Leistungen hat es unstreitig nicht gegeben.

Unter dem 15.05.2011 stellte der Kläger einen Bauantrag bei der Beklagten betreffend den Neubau des Restaurants.

Am 20.05.2011 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants im Rahmen der Errichtung des Kulturzentrums.

Unter dem 26.05.2011 erteilte die Beklagte den Prüfbericht zur statischen Berechnung betreffend die Errichtung des Restaurants.

Am 19.07.2011 beschloss der Rat der Beklagten die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs.

Am 21.07.2011 teilte die Beklagte der A GmbH mit, dass eine Weiterbeschäftigung betreffend die Leistungsphasen 3 bis 6 bezüglich der Stadthalle wegen nicht erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung nicht möglich sei.

Der Kläger stellte der Beklagten unter dem 28.12.2016 drei jeweils als "Schlussrechnung" bezeichnete Rechnungen über insgesamt 79.101,40 EUR; als Leistungsgegenstand war zweimal genannt "Architektenleistungen" und als Leistungszeitraum der 17.03.2010 - 21.07.2011, die dritte Rechnung nannte "Leistungen zur Tragwerksplanung" im Leistungszeitraum Oktober 2010 - Juli 2011.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 3-6 für den Neubau der Stadtbücherei und des Restaurants beauftragt sowie mit Leistungen zur Tragwerksplanung für den Neubau des Restaurants, während sie die A GmbH mit den Leistungsphasen 3-6 betreffend die Stadthalle beauftragt habe. Die Parteien hätten insoweit einen mündlichen Architektenvertrag geschlossen; sie hätten in der Vergangenheit schon verschiedentlich auf Grundlage mündlicher Verträge zusammengearbeitet.

Er habe ab dem Jahr 2010 Architektenleistungen und die Tragwerksplanung des Restaurants, Angebotsunterlagen und Massenermittlung sowie die Bauanträge zum Restaurant und der Bücherei erbracht. Die Beklagte habe den Bauantrag auch entgegen genommen und den Erhalt quittiert und auch der Gestaltungsrat der Stadt B habe sich mit den Plänen des Klägers beschäftigt (Gesprächsvermerk vom 20.01.2011, Anlage B10). Zudem habe die Beklagte die Baugenehmigung für das Restaurant erteilt und den Prüfbericht zur statischen Berechnung. Wer derart umfangreiche Architektenleistungen unwidersprochen entgegennehme und damit arbeite, könne sich nicht später darauf berufen, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Den Schreiben vom 19.07. und 21.07.2011, die nicht an ihn gegangen seien, könne für die zeitlich zuvor durch ihn erbrachten Leistungen kein Erklärungsinhalt mehr zukommen. Die Beklagte habe das Projekt in der Folgezeit mit anderen Vertragspartnern fortgesetzt und ein mit seinen Vorschlägen und Planungen vergleichbares Kulturzentrum errichtet, das deutlich teurer geworden sei als ursprünglich geplant. Den Vertrag mit ihm, dem Kläger, habe sie jedoch bis heute nicht gekündigt. Seine Beauftragung habe auch nicht unter dem Vorbehalt der Förderung des Baus mit öffentlichen Mitteln gestanden, da zunächst lediglich ein Rohbau habe geplant werden sollen und der Bürgermeister der Beklagten erst im Juli 2011 dazu übergegangen sei, eine Förderung des Vorhabens anzustreben, weshalb ein Architektenwettbewerb habe durchgeführt werden sollen.

Die Vorschrift des § 64 GO NW stehe der Annahme eines wirksamen Architektenvertrages nicht entgegen, da es sich bei seiner Beauftragung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe. Er, der Kläger, habe am 17.12.2010 mit dem Bürgermeister der Beklagten ...

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