Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 12.06.2008; Aktenzeichen 2 O 252/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 252/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten primär darum, ob der Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die er mit schriftlicher Erklärung vom 16. Februar 2004 (Kopie Anlage K7/GA I 34 f.) - " begrenzt auf zwei Jahre " - für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus einem in der Urkunde nicht näher bezeichneten Leasingvertrag gegenüber der Klägerin übernommen hat, für die Abrechnungsforderung gegen die Hauptschuldnerin aus einem Leasinggeschäft über einen Pkw Audi A8 4.0 TDI quattro tiptronic einstehen muss (Kopie der Vertragsunterlagen Anlagen K1 bis 3 (GA I 19 ff.). Das Fahrzeug soll am 13. September 2004 in Polen entwendet worden sein, woraufhin die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 16. November 2004 (Kopie Anlage K4/GA I 26 f.) außerordentlich gekündigt hat. Hilfsweise verlangt die Klägerin vom Beklagten - erstmals in der Berufungsinstanz - Zahlung wegen der Abrechnungsforderung und rückständiger Raten aus einem Leasinggeschäft über einen Transporter VW Multivan 2.5 TDI , den die Hauptschuldnerin, ebenfalls vertreten durch den Beklagten als ihren damaligen Geschäftsführer, am selben Tage wie den zuerst genannten Wagen bestellt hatte. Der entsprechende Vertrag (Kopie Anlagen K8/GA I 54, K9/GA I 55 f. und BK1/GA I 169 ff.) ist von Seiten der Klägerin unter dem 09. September 2005 mit vorgerichtlichem Schreiben wegen rückständiger Leasingraten außerordentlich gekündigt worden (Kopie Anlage BK2/GA I 173). Seine Geschäftsanteile an der Hauptschuldnerin hatte der Beklagte bereits mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 2005 veräußert; noch am selben Tage wurde er als deren Geschäftsführer abberufen. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist das klageabweisende Versäumnisurteil, das am 28. Februar 2008 gegen die Klägerin erging, aufrechterhalten worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Bürgschaft für Forderungen gegen die Z. GmbH aus dem Leasingvertrag über den Audi A8 übernommen habe. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 30. Juni 2008 (GA I 143) - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Sie hat am 09. Juli 2008 (GA 148) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 27. August 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 155 ff.).

Die Klägerin ficht primär das landgerichtliche Urteil - ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an; hilfsweise nimmt sie den Beklagten nunmehr in Höhe von EUR 21.560,19 wegen der Abrechnungsforderung und rückständiger Raten aus dem Leasinggeschäft betreffend den VW Multivan in Anspruch. Sie trägt insbesondere Folgendes vor:

Die Zivilkammer hätte der Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme stattgeben müssen. Dass sich der Beklagte wegen eines der beiden Leasinggeschäfte verbürgen wollte, sei unstreitig. Es genüge, wenn sich die jeweilige Hauptschuld im Wege der Auslegung bestimmen lasse, wozu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten. Im Streitfall gebe es solche; die Eingangsinstanz habe ihnen jedoch kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Da beide Leasingbestellungen vom 29. Dezember 2003 stammen, hätte allein die Datumsangabe in der Bürgschaftserklärung keine weitere Klarheit gebracht. Der Vertrag über den VW Multivan sei von ihr, der Klägerin, schon am 12. Januar 2004 - mehr als einen Monat vor Abgabe der Bürgschaftserklärung - gegenüber dem Lieferanten vorbehaltlos bestätigt worden und damit für das Autohaus K. erledigt gewesen; eine Personalsicherheit für dieses Geschäft habe niemand vom Beklagten verlangt. Dagegen sei hinsichtlich des Audi A8 dem Autohaus schon auf dessen Leasingvoranfrage mitgeteilt worden, dass es vorab einer Bürgschaft des Beklagten und der Ablösung eines äl...

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