Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze zur Bemessung eines Schmerzensgeldes

 

Normenkette

BGB §§ 253, 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 11 O 436/08)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 2. gegen das am 17.12.2010 verkündete Teil-Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 11 O 436/08, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorgenannten Urteils in Bezug auf den Feststellungsausspruch zu Ziff. 2. dahin ergänzt wird, dass die festgestellte Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden im Hinblick auf die Beklagte zu 2. auf die Haftungshöchstsummen des § 12 StVG in der bis 2007 geltenden Fassung begrenzt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Nachdem der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Anschlussberufung zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. zu entscheiden. Beide Berufungen erweisen sich als zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und die Berufung der Beklagten zu 2. ist auch insoweit zulässig, als sie sich hinsichtlich des Feststellungsantrags gegen den nicht erfolgten Ausspruch der Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG wendet. Insoweit fehlt es der Beklagten zu 2. nicht an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer. Nach Auffassung des BGH entspricht es "guter Übung", bereits im Tenor eines Feststellungsurteils auszusprechen, dass sich die Haftung des oder der Beklagten auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes (§ 12 Abs. 1) beschränkt, falls nur nach dessen Vorschriften Ersatzansprüche zugesprochen werden (BGH VersR 1981, 1180). Gleichwohl fehlt es an der Beschwer, wenn der übrige Inhalt des Urteils geeignet ist, die Zweifel, zu denen der Feststellungsausspruch Anlass gibt, zu beseitigen, das Urteil also ausreichende Anhaltspunkte enthält, aus denen sich ergibt, dass sich die festgestellte Eintrittspflicht auf die Versicherungssumme beschränkt (vgl. dazu auch BGH VersR 1986, 565; OLG Saarbrücken Saarbrücken, OLGR 1998, 1, 2). In den Fällen, in denen eine solche Eindeutigkeit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen bejaht wurde, lag der Fall so, dass ausschließlich Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG) i.V.m. § 3 PflVersG für begründet erachtet wurden. Die Urteilsgründe bezeichneten zweifelsfrei die Rechtsgrundlage, auf der die Verurteilung beruhte und eine Verschuldenshaftung spielte in diesen Entscheidungen offenbar keine Rolle. In der vorgenannten BGH-Entscheidung (VersR 1981, 1180) heißt es u.a., dass das Berufungsgericht die Abweisung des Schmerzensgeldanspruches ausdrücklich mit der Erwägung begründet habe, dass die Angemessenheit des geforderten Betrages dahinstehen könne, weil für eine Haftung wegen schuldhaften Verhaltens des Erstbeklagten kein Beweis erbracht sei. Gerade in diesem Punkt liegt der vorliegende Fall anders, denn der Beklagte zu 1. hat den Unfall eindeutig verschuldet, und deshalb ergibt sich auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB, wovon auch das LG zusätzlich zu einer Haftung aus § 18 StVG ausgegangen ist. Mithin wurden nicht nur ausschließlich Ersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz zugesprochen, sondern auch nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung, für die eine Haftungshöchstgrenze nicht einschlägig ist. Vor diesem Hintergrund besteht durchaus ein Interesse der Beklagten zu 2. an der Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze, da sie ausschließlich für die den Halter treffende Betriebsgefahr einzustehen hat (dazu noch später). Zwar ist nicht zu erwarten, dass jedenfalls in Bezug auf die Klägerin die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG auch nur annähernd erreicht werden. Da aber durch das Unfallereignis noch weitere Personen verletzt wurden, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in § 12 StVG dargestellten Summen erreicht werden könnten. Deshalb kann eine Beschwer der Beklagten zu 2. durch die Nichtberücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

2. In der Sache haben die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. in Bezug auf das vom LG zuerkannte Schmerzensgeld keinen Erfolg, während die Berufung der Beklagten zu 2. in Bezug auf die Ergänzung des Feststellungsausspruchs auch in der Sache Erfolg hat.

a) Verfahrensfehlerfrei hat das LG ein Teil-Urteil gem. § 301 ZPO erlassen. Ein Teil-Urteil darf nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht und diese Gefahr besteht insbesondere, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teil-Urteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird. Vorliegend hat das LG nur über einen Teil der geltend gemachten L...

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