Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 13.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Der Darstellung der Feststellungen zur Tatsachengrundlage bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht stattfindet, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO.

II. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antrag ist - auch mit dem im Berufungsrechtszug verfolgten Hilfsantrag - unbegründet.

Der Verfügungskläger als Gesellschafter der G... GmbH mit einem Anteil von 50 % kann gegen den Verfügungsbeklagten als weiteren Mitgesellschafter mit ebenfalls einem Anteil von 50 % im Wege einstweiliger Verfügung weder die unbefristete oder zeitlich befristete Unterlassung der Ausübung der Geschäftsführung mit oder ohne Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf sich selbst, noch die zuletzt hilfsweise begehrte Anordnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers erreichen.

1) Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zwischenzustandes bei einem Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft nach § 940 ZPO ist in der Rechtsprechung allerdings als angemessenes Mittel anerkannt (vgl. OLG Jena, Urteil v. 09.09.2015 - 2 U 219/15, GmbHR 2015, 1267 m.w.N.). Sie ist auch zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses i.S.v. § 940 ZPO in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten bejaht worden. Sie kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (vgl. BGHZ 86, 177; BGHZ 33, 105; OLG Jena a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil v. 26.10. 2005 - 14 U 50/50, GmbHR 2006, 1258; OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.09.1998 - 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 940 Rn. 8 "Gesellschaftsrecht" m.w.N.). Mit der begehrten Untersagung der Wahrnehmung der Geschäftsführung durch den Verfügungsbeklagten unter Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf den Verfügungskläger soll der Verfügungsanspruch vorläufig befriedigt werden. Die einstweilige Verfügung dient insoweit bereits der Durchsetzung des Anspruches, so dass für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Gründe zu verlangen sind (vgl. OLG Jena a.a.O.).

2) Der Erlass der einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers. Voraussetzung für den Verfügungsanspruch ist, dass im Verhältnis zum Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer eine Abberufung nach § 38 GmbHG möglich war und auf Gesellschafterebene der nach § 46 Nr. 5 GmbHG notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam gefasst worden ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Vorliegend kann offen bleiben, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen hat, denn es fehlt an einem wirksamen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung.

2.1) Das Landgericht hat einen wichtigen Grund für die Abberufung mit der Begründung verneint, es sei bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte der Gesellschaft einen Schaden zufüge, der nur durch seine Abberufung als Geschäftsführer verhindert werden könne.

Die Beurteilung des Landgerichts berücksichtigt nicht ausreichend, dass es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.2009 - II ZR 27/08, GmbHR 2009, 434 m.w.N.). In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Nicht erforderlich ist hierbei, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. Dieselben Grundsätze sind heranzuziehen, wenn es - wie hier - um die Beurteilung der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zwei-Personen-GmbH geht. Das etwa beiden Geschäftsführern oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dem Mitgesellschafter infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tiefgreifende unheilbare Zerwürfnis hat nicht zur Folge, dass bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft einer der Geschäftsführer ausscheiden muss oder durch den anderen zu ersetzen ist, während der andere verbleiben darf oder anstelle des Ausscheidenden einzusetzen ist; vielmehr ist es konsequent, dass je nach Beschlusslage jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer de...

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