Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und der Beklagte sind zu je 1/2-Anteil Gesellschafter der G... GmbH, als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit Dezember 2014 der Kläger im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern besteht Streit.

Mit Schreiben vom 25.01.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Gesellschafterversammlung für den 26.02.2018 oder alternativ für den 01.03.2018 einzuberufen, hilfsweise erfolge die Einladung bereits durch ihn selbst. Weiter führte der Beklagte aus, die Tagesordnung habe zu umfassen bzw. umfasse Beschlussfassungen über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zum Zwecke seines Ausschlusses aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund, über dessen Abberufung als Geschäftsführer und über die Wahl des Beklagten zum neuen Geschäftsführer. Der Kläger antwortete dem Beklagten mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 04.02.2018, er sei am 26.02.2018 verhindert, die Versammlung müsse am Alternativtermin stattfinden.

Der Beklagte hielt eine Versammlung am 26.02.2018 ab und fasste die angekündigten Beschlüsse. Am 01.03.2018 führte er abermals ohne Beisein des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und fasste dieselben Beschlüsse erneut.

Mit der am 03.09.2018 bei dem Landgericht eingereichten und dem Beklagten am 13.09. 2018 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen

1. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der G... GmbH, geschäftsansässig H... 9, ... P..., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB ..., vom ... . Februar 2018 zum Handelsregister bei dem Amtsgerichts Potsdam anzumelden und insoweit vollziehen zu lassen;

2. Gesellschafterversammlungen der im Antrag zu 1. genannten Gesellschaft abzuhalten, ohne dass der Kläger hierzu ordnungsgemäß eingeladen und ihm die Teilnahme hieran gestattet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte und des Sachvorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Es bestünden keine Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Auch gegen die Fassung der Anträge bestünden keine Bedenken. Der Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, denn die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 sei vom Beklagten nicht wirksam einberufen worden, die gefassten Beschlüsse seien nichtig.

Gegen das am 11.12.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.12.2018 Berufung ein-gelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet. Fehlerhaft habe das Landgericht die Klage als zulässig und begründet angesehen. Dem Kläger mangele es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage habe die im vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gesetzte Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht gewahrt. Es fehle an einer Anspruchsbeziehung, aus der sich eine Aktivlegitimation des Klägers ergebe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, denn die Klage ist unzulässig.

1. Dem auf Unterlassung der Anmeldung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 zum Handelsregister gerichteten Klageantrag zu 1. fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse, gegen eine (erneute) Anmeldung der Beschlüsse seitens des Beklagten vorzusorgen.

Wie dem Senat insbesondere aus den die Gesellschaft der Parteien, die G... GmbH, betreffenden Handelsregisterverfahren (Senat, Az: 7 W 38/18 und 42/18) bekannt ist, hat der Beklagte am 07.03.2018 unter anderem die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 zum Handelsregister bei dem Amtsgericht Potsdam angemeldet und die Aufnahme einer geänderten Gesellschafte...

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