Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen 31 O 622/96)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.02.2000; Aktenzeichen XII ZR 77/98)

 

Tenor

Die Berufung, der Beklagten gegen das am 17. April 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 31 O 622/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 21. Januar 1993 verpachtete die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt amtsangehörige Gemeinde D., an die Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 den in der Gemarkung D., Flur 5, Flurstücke 92/1, 92/4, 100/1, 31, 32, 33 und 34 belegenen Campingplatz zu einem jährlichen Pachtzins von 45.000,00 DM.

Ziff. 2.3 des Pachtvertrages lautet:

„Der Pachtzins ist für das laufende Jahr jeweils am 30.06. fällig und unaufgefordert, unbar und kostenfrei auf ein von der Verpächterin zu benennendes Konto zu überweisen. Ist der Pachtzins am Fälligkeitstag nicht dem Konto der Verpächterin gutgeschrieben, ist die Verpächterin berechtigt, nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung des fälligen Pachtzinses den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.”

In Ziff. 9.1 des Pachtvertrages heißt es:

„Die Pächterin wird die Tochtergesellschaft M. Camp-Oase GmbH i. G., mit Sitz in … N., E. Straße 3 … mit der Verwaltung des Vertragsgegenstandes beauftragen. Die Rechte und Pflichten der Pächterin werden davon nicht berührt. …”

Seit dem 05. Dezember 1993 gehört die ehemals amtsangehörige Gemeinde D. nach dem 3. Gesetz zur Gemeindegliederung des Landes Brandenburg vom 20. September 1993, Abschnitt I, § 1 Nr. 4 zur Großgemeinde N.

Die Beklagte zahlte den Pachtzins sowohl für 1994 als auch für 1995 unpünktlich. In diesen Jahren sandte die Klägerin Zahlungserinnerungen wegen der ausstehenden Pachtzahlungen an die Anschrift der M. Camp-Oase GmbH in Neubrandenburg.

Als die Beklagte den zum 30. Juni 1996 fälligen Pachtzins für 1996 nicht zahlte, sandte die Klägerin am 09. August 1996 eine 1. Mahnung unter Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 20. August 1996 an die „M. Camping-Oase GmbH” in N. unter Verwendung eines Formulars für die Vollstreckung von Gemeindeabgaben und -steuern. Nach Ablauf der Zahlungsfrist übersandte sie am 20. August 1996 eine 2. Mahnung mit einer Zahlungsfrist bis zum 30. August 1996 an die M. Camp-Oase GmbH in N. Das mit Postzustellungsurkunde übersandte Schriftstück wurde an deren Geschäftsführer H. O. übergeben. Mit Schreiben vom 04. September 1996, gerichtet an die Klägerin „z. H. Herrn V., I. Straße 153, … N.”, sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ohne Angabe von Gründen aus.

Am 09. September 1996 zahlte die Beklagte den Pachtzins für 1996. Mit Schreiben an die Beklagte unter deren Geschäftsanschrift in M. wiederholte die Klägerin ihre fristlose Kündigung und begründete diese damit, daß die Beklagte trotz mehrfacher Mahnung den Pachtzins bis 30. August 1996 nicht fristgemäß gezahlt habe, und mit Beschwerden von Campern über den schlechten Zustand des Campingplatzes, unzureichende hygienische Verhältnisse, mangelnde Sicherheit und überhöhten Forderungen für Energie gegenüber den Campern. Ein weiteres Kündigungsschreiben übersandte der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz der Klägerin am 17. September 1996 an die Beklagte unter der Anschrift der M. Camp-Oase GmbH in N.

Den am 30. Juni 1997 fälligen Pachtzins für 1997 zahlte die Beklagte nicht. Am 22. August 1997 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis erneut und ließ ein entsprechendes Schreiben mit Postzustellungsurkunde der M. Camp-Oase GmbH zustellen. Sie begründete die Kündigung mit dauernd unpünktlichen Pachtzinszahlungen und unhygienischen Verhältnissen auf dem Campingplatz. In demselben Schreiben mahnte sie die Pachtzinszahlung für 1997 unter Fristsetzung bis zum 11. September 1997 erstmals an. Mit 2, Mahnung vom 07. Oktober 1997 erinnerte die Klägerin die Beklagte nochmals an die Pachtzinszahlung für 1997. Dieses Schreiben wurde der Beklagten an ihrem Geschäftssitz in M. und zu Händen des Geschäftsführers in B. zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Oktober 1997 kündigte der Prozeßbevollmächtigte II. Instanz der Klägerin das Pachtverhältnis wegen Zahlungsverzuges trotz zweimaliger Mahnung ein weiteres Mal fristlos.

Die Klägerin hat folgende Rechtsansicht vertreten:

Die Beklagte müsse sich den Zugang der Mahnungen im Jahr 1996 bei der M. Camp-Oase GmbH in N. zurechnen lassen. Sie habe sich dieser Gesellschaft für den Schriftverkehr mit ihr, der Klägerin, bedient. Schriftverkehr se...

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