Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 3 O 470/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. März 1997 – 3 O 470/96 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die im Grundbuch von B. verzeichneten Grundstücke … herauszugeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 42.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Grundstücken, auf denen die Beklagte einen Campingplatz betreibt.

Die Klägerin hatte im Jahre 1995 beschlossen, den auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Campingplatz „W. B.” an einen privaten Betreiber zu verpachten. Hierzu wurden seit August 1995 Gespräche mit verschiedenen Bewerbern geführt und ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, in dem im November 1995 der Zuschlag für die Beklagte erteilt wurde. Über den beabsichtigten Vertragsabschluß informierten die Beklagte und der Amtsdirektor des Amtes H. die Campingplatznutzer mit einem gemeinsamen Schreiben vom 10. Januar 1996, das folgenden Wortlaut hat:

„Hiermit geben wir bekannt, daß die Firma M. & C. S. aus W. die neuen Pächter des Waldbades Bornsdorf nach entsprechendem Vertragsabschluß werden. Stellplatzzuweisungen und Verträge sind ausschließlich durch oben genannte Firma vorzunehmen.”

Zur Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages der Parteien kam es erst am 17. Juli 1996. Dieser war auf zehn Jahre ab dem 1. Januar 1996 befristet; als Pachtzins waren monatlich DM 3.182,57 für die Gebäude und Aufbauten sowie zusätzlich DM 293,00 für das Grundstück vereinbart.

Auf dem der Beklagten überlassenen Gelände befinden sich außer dem eigentlichen Campingplatz noch verschiedene Bungalowanlagen sowie eine Gaststätte, für die noch die Klägerin vor Vertragsbeginn Pachtverträge abgeschlossen hatte. Dazu heißt es in § 1 des Vertrages:

„… (4) Für die Dauer dieses Pachtvertrages tritt der Verpächter dem Pächter die Ansprüche, die er aus der Nutzung der Grundstücke durch die Bungalowbesitzer hat, ab. Der Pächter wird bevollmächtigt, Erklärungen zur Pachtzinserhöhung/Nutzungsentgelterhöhung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzugeben und die Nutzungsentgelte/Pachtzinsen entgegenzunehmen. Der Pächter stellt im Gegenzug den Verpächter von Ansprüchen der Nutzer/Pächter aus den Nutzungs-/Pachtverhältnissen für die Dauer des Bestehens des Pachtvertrages frei. (…)”

Die Klägerin hat nach ihrer Abrechnung bis zum 3. August 1996 DM 6.844,28 und bis Dezember 1996 insgesamt DM 13.024,05 von den Bungalowbesitzern und der Gaststättenpächterin eingenommen; diesen Betrag hat sie unter Abzug einer Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von DM 2.451,40 auf den Pachtzins verrechnet. Mit Schreiben vom 6. August 1996 teilte die Amtsverwaltung der Klägerin der Beklagten unter Übersendung einer Abrechnung mit, es stehe nunmehr ein Pachtbetrag von insgesamt DM 23.411,68 zur Zahlung aus. Von der Beklagten wurden keine Zahlungen geleistet.

Ab Mitte 1996 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen über die Durchführung des Pachtvertrages, insbesondere über ein Eintrittsgeld für Gaststättenbesucher und die Aufschüttung eines Erdwalls an der Grundstücksgrenze. Die Beklagte hatte begonnen, auch von Besuchern der Gaststätte ein Entgelt für das Betreten des Campingplatzes zu erheben. Dies beanstandete die Klägerin unter dem 21. und 23. Juli 1996. Nach Erlaß einer von der Pächterin der Gaststätte beantragten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Cottbus vom 5. August 1996 – 3 O 357/96 – erhob die Beklagte keine Eintrittsgelder mehr. Ebenfalls im Sommer 1996 hob die Beklagte – die Einzelheiten sind streitig – an der Begrenzung des Campingplatzes einen Graben aus und schüttete einen Erdwall auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 1996 mahnte die Klägerin auch dieses Verhalten sowie den Zahlungsrückstand ab. Am 12. September 1996 ließ sie den Mietvertrag dann unter Bezugnahme auf die Abmahnung außerordentlich kündigen. Diese Erklärung wies die Beklagte durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 16. September 1996 wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück. Die Klägerin wiederholte die Kündigung unter dem 3. Oktober 1996; das Schreiben enthält den Hinweis, ihm liege eine unterzeichnete Vollmacht bei.

Am 26. November 1996 wurde von dem Energieversorgungsunternehmen die Stromversorgung zu den streitbefangenen Grundstücken unterbrochen, nachdem die Beklagte ausstehende Energiekosten nicht gezahlt hatte. Die Klägerin wollte daraufhin, um den Bungalownutzern und der Gaststättenpächterin eine weitere Stromversorgung zu ermöglichen, einen unmittelbaren Lieferungsvertrag mit der … AG abschließen. Die Beklagte verweigerte ihr jedoch den Zutritt zu den Installationsanlagen; diese Weigerung gab sie nac...

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