Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 3 U 155/97)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.000 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine einem Rechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte Prozeßvollmacht regelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung einschließt (Grapentin in Bub/Treier, Handbuch 3. Aufl. IV Rdn. 25 m.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 81 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 53, 212 zu dem vergleichbaren Fall der Kündigung eines Darlehens; a.A. – ohne Begründung – Sonnenschein, NJW 1990, 17, 24). Es handelt sich um eine sogenannte Außenvollmacht, weil der Prozeßgegner den gesamten ihm bekannten Umständen entnehmen kann und darf, daß eine entsprechende Vollmacht erteilt worden ist (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl. § 167 Rdn. 10 ff.m.N.).

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat geltend gemacht, er sei zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht bevollmächtigt. Ob er damit lediglich eine (unzutreffende, vgl. vorstehend) Rechtsansicht geäußert hat oder ob er vortragen wollte, sein Mandant habe die erteilte Prozeßvollmacht ausdrücklich entsprechend beschränkt, ist seinem Vortrag nicht eindeutig zu entnehmen. Die Frage kann aber offenbleiben. Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine Vollmacht nur mit Einschränkungen zu erteilen. Für den Umfang einer Außenvollmacht kommt es aber darauf an, wie der Erklärungsgegner das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen mußte und durfte (MünchKomm aaO Rdn. 32 m.N.). Eine von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Prozeßvollmacht erklärte, vom Üblichen abweichende Einschränkung der Vollmacht wäre deshalb nur von Bedeutung, wenn diese Einschränkung der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt geworden wäre, bevor die Kündigungserklärung dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugegangen ist. Das wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 556521

NJW-RR 2000, 745

NZM 2000, 382

IPuR 2000, 42

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