Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 22.01.2008; Aktenzeichen 11 O 15/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.800,00 € nebst Zinsen hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.149,37 € zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Einfamilienhaus der Beklagten, ... 3, K...:

a) an beiden Balkonen

aa) unebene und raue Oberfläche

bb) zu geringes Längsgefälle

cc) für eine dauerhafte Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser nicht ausreichende Beschichtung der Balkonoberfläche

dd) fehlender herausnehmbarer Gitterrost-/Einlaufsieb in den Einläufen

ee) sichtbare nachträgliche Verspachtelungen der Filigranelementfugen, der unbenötigten Einlaufbohrungen und der aufgetretenen Risse

ff) Ausführung der Balkonplatten als Stahlbetonhalbfertigkonstruktionen entgegen den Vorgaben der Position 04.06.1 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag vom 21.06.2005

Die Beseitigung der vorgenannten Mängel hat Zug um Zug gegen Zahlung von 400,00 € durch die Beklagten an die Klägerin zu erfolgen.

b) sich lösende Wärmedämmung der äußeren Kellerwand im Bereich des Kellerlichtschachtes vor der Küche

c) an der Fassade

aa) Ausblühungen im Ziegelstein an allen Fensterstürzen insbesondere an der West- und Ostseite des Hauses

bb) Verschmutzungen durch Mörtelspritzer auf der Klinkerschale auf der Gartenseite des Hauses

cc) nicht verschlossene Bohrungen in der Klinkerschale an der Straßenseite des Hauses.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz fallen der Klägerin zu 84 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von insgesamt 7.335,97 € und auf Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien am 21.06.2005 geschlossenen Bauvertrag betreffend das Einfamilienhaus ... 3 in K... in Anspruch.

Im Einzelnen streiten die Parteien über folgende Ansprüche der Klägerin:

1. Restforderung aus der Schlussrechnung vom 10.02.2006

2.464,86 €

2. Baustromkosten für die Zeit vom 27.11.2005 bis 20.03.2006

2.591,68 €

3. Kosten für Baustromverteiler, Zähleranschlusssäule und Gummischlauchleitung

723,49 €

4. Miet-WC für die Zeit vom 02.01.2006 bis zum 18.06.2006

318,00 €

5. Kosten für die Vorhaltung eines Gerüstes

920,14 €

In Bezug auf die unter 1. genannte Forderung ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagten in Bezug auf von der Klägerin gelegte Teilrechnungen Skonti ziehen durften.

Bei den unter 2. bis 5. aufgeführten Ansprüchen macht die Klägerin geltend, sie habe auf Bitten der Beklagten bzw. des von diesen eingeschalteten Architekten, des Zeugen B..., nach Fertigstellung ihrer den Rohbau betreffenden Leistungen den Baustromanschluss sowie das Miet-WC weiterhin auf der Baustelle belassen. Darüber hinaus habe sie das ursprüngliche in der Hauswand verankerte Gerüst abbauen, an dessen Stelle jedoch ein anderes freistehendes Gerüst errichten lassen. Insoweit bestreiten die Beklagten jeweils, dass zwischen der Klägerin und ihnen eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei.

Hinsichtlich des Anspruches auf Herausgabe der Bürgschaft beruft sich die Klägerin darauf, das Recht der Beklagten auf Erhalt bzw. Behalt der Bürgschaft sei bedingt durch die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Werklohns.

Die Beklagten haben die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht, die sie zum Teil auf bereits in dem Abnahmeprotokoll vom 15.12.2005 gerügte, zum Teil auf nach Abnahme festgestellte Mängel stützen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.... Es hat die Beklagten sodann mit Urteil vom 22.01.2008 zu einer Zahlung von 1.800,00 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Stromverbrauch bestehe aus Geschäftsführung ohne Auftrag, jedoch nur in einer geschätzten Höhe von 1.800,00 €. Verwaltungskosten für die Geltendmachung des Stromverbrauchs, die auch in der Rechnung der Klägerin vom 20.03.2006 nicht enthalten seien, stünden der Klägerin mangels kennbarer Anspruchsgrundlage nicht zu.

Die Beklagten könnten sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen. Die Beklagten hätten ihre Gegenansprüche nicht beziffert. Selbst bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages sei jedoch erforderlich, dass der Auftragnehmer dem Gericht die Möglichkeit biete, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten wenigstens zu schätzen.

Ein Anspruch auf Restwerklohnzahlung stehe der Klägerin nicht zu, da die Beklagten berechtigt gewesen seien,...

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