Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 04.10.2000; Aktenzeichen 3 O 144/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen IX ZR 39/02)

BGH (Beschluss vom 05.11.2002; Aktenzeichen XI ZR 56/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2000, Az.: 3 O 144/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars I. K. in L. vom 30. Dezember 1994 – Urkunde Nr. … – wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 117.000,00 Euro abzuwenden, sofern er nicht vor seiner Vollstreckung in gleich lautender Höhe Sicherheit leistet. Jede Partei kann Sicherheitsleistung durch je schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.

Beschwer des Klägers:

88.791,97 EUR

(= 173.662,00 DM)

Beschwer der Beklagten:

105.837,42 EUR

(= 207.000,00 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Grundstücksmiteigentumsanteil.

Er ließ am 09.12.1994 gemäß Urkunden-Nr. … des Notars N. aus D. einen Treuhandvertrag zwischen ihm und der K. Treuhandgesellschaft mbH (K.) beurkunden, verbunden mit deren unwiderruflicher Bevollmächtigung zur Abwicklung des Erwerbes eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an einem noch zu bebauenden Wohngrundstück. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des eben umrissenen Treuhandvertrages genannt wurden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht wurden, sowie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich wurden. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art. Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten. Der Treuhänder war insbesondere bevollmächtigt, Verträge zu schließen, gerichtet auf:

  • den Erwerb des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft, gegebenenfalls bereits verbunden mit dem Sondereigentum am Erwerbsgegenstand nach erfolgter Vorratsteilung gem. § 8 WEG, sowie auf die Errichtung der Teilungserklärung gem. § 3 WEG; er war befugt zur Abgabe und Entgegennahme der Auflassungserklärung sowie zur Stellung von Anträgen zur Erteilung von Bewilligungen, welche die Eintragung, Löschung und/oder Rangänderung von Rechten, Lasten und/oder Beschränkungen in allen Abteilungen des Grundbuches betrafen.
  • die Begründung der zwischen den Angehörigen der Miteigentümergemeinschaft bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (Gesellschaftsvertrag der Miteigentümer) oder den Beitritt des Auftraggebers zu der Miteigentümergemeinschaft,

  • die schlüsselfertige Errichtung der Gesamtanlage…
  • die wirtschaftliche Betreuung des Erwerbsvorganges,
  • die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals,
  • die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten, die Eröffnung des Treuhandkontos sowie die Inanspruchnahme von Kreditmitteln des oder der mitfinanzierenden Kreditinstitute in laufender Rechnung,
  • die Gewährung und Bereitstellung der Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und der Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals. Hierzu gehört die Bestellung der Sicherheiten zu Gunsten des oder der mitfinanzierenden Kreditinstitute durch Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Erwerbsgegenstand bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwandes. Im Rahmen der Übernahme der persönlichen Schuld war der Treuhänder berechtigt, den Kläger der Zwangsvollstreckung in dessen gesamtes Vermögen zu unterwerfen sowie Arbeitsentgeltansprüche und sonstige Bezüge des Klägers und Ansprüche gleich welcher Art. aus Lebensversicherungen, Mietzinsansprüchen aus der Vermietung des Erwerbsgegenstandes und Ansprüche auf Erstattung von Einkommenssteuer und Vorsteuer für das Kalenderjahr der Errichtung des Treuhandvertrages und die beiden auf dieses folgende Kalenderjahr dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen abzutreten,
  • die Verbürgung der Zwischenfinanzierung gegenüber dem objektfinanzierenden Kreditinstitut,
  • die Übernahme einer Höchstzins- und Anschaffungsnebenkostengarantie, die Erstanmietung des Erwerbsgegenstandes,
  • die steuerliche Beratung und Vertretung des Auftraggebers mit Bez...

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