Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorstellung des Zahlungsempfängers. Rechtsschein der Leistung einer Kommune

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf den durch einen Finanzmakler geschaffenen Rechtsschein der Leistung einer Kommune an die Zahlungsempfängerin kann sich die Zahlungsempfängerin nicht berufen, wenn der Rechtsschein nicht durch den Leistenden zurechenbar veranlasst wurde. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen.

 

Normenkette

BGB § 812

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 11 U 202/00)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 526.119,34 EUR (= 1.029.000 DM).

 

Gründe

Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.

Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstellen konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies anders sehen, so könnte – abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. – eine Kommune, die – wie hier die Stadt P. – weder eine Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts anderes als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.

Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB stehe der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Rede sein.

 

Unterschriften

Nobbe, Siol, Bungeroth, Müller, Wassermann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI884353

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