Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 10 O 1119/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. August 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, einer Volks- oder Raiffeisenbank oder einer öffentlich-rechtlich Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Der Kläger wurde im Jahre 1993 durch eine Prospektwerbung der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner … aus H. auf ein Finanzierungsmodell aufmerksam, aufgrund dessen der Erwerb von Wohnungseigentum an den Häusern am F. 2, 2 a und 3 in M. zu besonders günstigen Bedingungen möglich sein sollte.

Im Herbst 1993 beriet ein Mitarbeiter der von der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner beauftragten Vertriebsgesellschaft P. Finanzierungsberatungs- und Vermittlungsgesellschaft den Beklagten in Anwesenheit seines damaligen Steuerberaters über die Durchführung des Anlagemodells. In diesem Gespräch wies der Mitarbeiter nochmals auf die günstige Gestaltung des Anlagemodells hin, wobei die Einzelheiten der Beratung zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls wurde von dem beratenden Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft ein handschriftlicher Vermerk verfasst, für dessen Einzelheiten auf die Anlage 1, Bl. 11 d. A. Bezug genommen wird.

Im Anschluss an dieses Gespräch bot der Kläger der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner … mit notariellem Angebot vom 09.12.1993 des Notars G. H. aus E. zur UR-Nr. 606/1993 den Abschluss eines Treuhand- und Steuerberatungsvertrages an, der auszugsweise wie folgt lautet:

„(…) § 1 Treuhandvertrag

Der Erwerber beauftragt hiermit den Treuhänder, das folgende Wohnungseigentum zu erwerben und alle mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Verträge zu schließen: (…)

Der Erwerber ermächtigt und bevollmächtigt den Treuhänder demgemäß, im Einzelnen folgende Verträge zu schließen, bzw. folgende Rechtshandlung durchzuführen:

  1. Abschluß eines Konzeptions- und Marketingvertrages sowie eines Projektvorbereitungsvertrages gemäß den Anlagen 2) und 3) der Musterurkunde.
  2. Auszahlung des gesondert vereinbarten Geschäftsbesorgungshonorares gemäß Anlage 4) der Musterurkunde.
  3. Abschluß eines Finanzierungsvermittlungsvertrages gemäß Anlage 5) der Musterurkunde.
  4. Abschluß eines Kaufvertrages entsprechend der Anlage 6) der Musterurkunde (…)
  5. Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufobjektes unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Kreditinstitute bzw. Hypothekenbanken sowie Anerkennung spezifischer Finanzierungsauflagen, die sich insbesondere auf Grund der Bonitätsbeurteilung des Erwerbers durch die Bank ergeben.
  6. Abgabe von Zweckbestimmungserklärungen zu bestellten dinglichen Sicherheiten, wobei die Zweckbestimmungserklärung sich auf alle jetzigen und künftigen Schuldverhältnisse des Erwerbers aus Geschäftsverbindungen mit der Bank beziehen dürfen. Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten bis zur Höhe von 110 % des Gesamtaufwandes zuzüglich Zinsen und Nebenkosten nebst Unterwerfung des Grundbesitzes auch des Erwerbers persönlich unter die Zwangsvollstreckung.
  7. Abschluß und Vornahme aller weiteren Verträge, Rechtshandlungen und Zahlungen im Namen und für Rechnung des Erwerbers, soweit diese zur Durchführung des Auftrages erforderlich werden.

(…)

§ 8 Vollmacht

Der Treuhänder hat Vollmacht für den Abruf, die Vornahme und Entgegennahme von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Gesamtabwicklung der abgeschlossenen Verträge erforderlich sind.

Der Treuhänder hat Prozeß-, Inkasso- und Zustellvollmacht. Er ist insbesondere zur Vertretung des Erwerbers gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden bevollmächtigt. (…)”

Dieses Angebot des Klägers nahm die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner … mit notarieller Urkunde des Notars W. Sch. aus H. vom 17.12.1993 an.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 17.12.1993 erwarb die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner … für den Kläger von der Grundstücksverwaltung F. GbR das im Angebot vom 09.12.1993 bezeichnete Wohnungseigentum.

Zur Finanzierung des Erwerbes schloss die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner … am 22.03.1994 auf Grund des bestehenden Treuhandvertrages als Vertreterin des Klägers bei der Beklagten einen für den Kläger und seine Ehefrau ausgefertigten Darlehensvertrag in Höhe von 211.299,00 DM ab. Das Darlehen war jährlich mit 6,7 % zu verzinsen. Darüber hinaus enthielt der Darlehensvertrag die nach dem Verbraucherkr...

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