Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.11.2009; Aktenzeichen 14 O 377/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.11.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Klägern zu 1. und 2. aus dem Kreditvertrag Nr. 2642916143 vom 26.09.2006 über die am 09., 10. und 11.11.2008 jeweils gezahlten 5.000,00 €, die weiteren am 12.11.2008 gezahlten 15,53 € und 327,57 € (= Ablösebetrag über gesamt 15.343,10 €) und über die vom 01.12.2006 bis zum 30.09.2008 weiter gezahlten Kreditraten in Höhe von insgesamt 12.648,68 € hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.177,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines am 26.09.2006 abgeschlossenen Darlehensvertrages, der mit einer Restschuldversicherung kombiniert war.

Am 26.09.2006 schlossen die Kläger und die Beklagte einen Darlehensvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Klägern einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 27.991,78 € zu einem effektiven Jahreszins von 11,98 % zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten à 574,94 € getilgt werden.

Auf der Darlehensurkunde stellten die Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldversicherung bei der "C...", wofür sie eine Prämie in Höhe von 5.237,11 € zu zahlen hatten, die in dem Gesamtbetrag der Darlehenssumme in Höhe von 48.294,96 € enthalten war.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte von dem Versicherungsunternehmen eine Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherung erhielt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2008 (Anlage 3, Bl. 11 f d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Verträge gerichteten Willenserklärungen und kündigten an, lediglich den Nettokreditbetrag zu erstatten.

Die Beklagte widersprach dem Widerruf mit Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage 6, Bl. 19 f d. A.) und erinnerte die Kläger mit Schreiben vom 27.10.2008 an die Zahlung der noch ausstehenden Rate.

In der Folge zahlten die Kläger in Teilbeträgen den aus ihrer Sicht noch offenen restlichen Nettokreditbetrag in Höhe von 15.343,10 €.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass Ansprüche zwischen ihnen und der Beklagten nicht mehr bestehen.

Sie haben hierzu erstinstanzlich vorgetragen, durch die Zahlung des Nettokreditbetrages seien sämtliche Ansprüche der Beklagten erloschen. Insbesondere habe die Beklagte keinerlei Ansprüche auf Zinsen auf den Nettokreditbetrag, da infolge des Widerrufs der beiden Verträge eine Rückabwicklung dergestalt stattzufinden habe, dass an die Beklagte lediglich der Nettokreditbetrag zurückzuzahlen sei.

Sie seien zum Widerruf ihrer Willenserklärungen gerichtet auf den Abschluss der beiden Verträge berechtigt gewesen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag um ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 1 BGB gehandelt habe. Die Beklagte habe den Abschluss der Restschuldversicherung für die Gewährung des Darlehens bzw. den Abschluss des Darlehensvertrags zur Bedingung gemacht.

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie nicht den Hinweis darauf enthalte, dass auch ein isolierter Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages möglich sei.

Auch entspreche die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot und sei im Hinblick auf die Fristbestimmung für die Kläger verwirrend. Die Gebühr für die Restschuldversicherung übersteige die marktüblichen Kosten für Restschuldversicherungen um ein Vielfaches; die Beklagte habe darüber hinaus für die Vermittlung des Versicherungsvertrages eine Vermittlungsprovision kassiert, so dass ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich in erster Linie dagegen gewandt, dass ein verbundenes Geschäft vorliege. Sie hat vorgetragen, dass der Abschluss der Restschuldversicherung nicht Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrages gewesen sei; die Restschuldversicherung sei vielmehr nur empfohlen worden. Darüber hinaus war sie der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nicht vorliege, da der Widerruf nicht innerhalb der Ausschlussfrist gem. § 355 Abs. 3 BGB vorgenommen worden sei. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr W...

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