Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigengrenzüberbau: Bestimmung des Stammgrundstücks

 

Normenkette

BGB § 912

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 27.11.2009)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des LG Potsdam vom 27.11.2009 teilweise und das Ergänzungsurteil des LG Potsdam vom 12.2.2010 insgesamt abgeändert und der Tenor insgesamt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1. im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 445.140,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das auf dem Flurstücken 71 der Flur 13 der Gemarkung B. und 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B. befindliche Gebäude, in der Anlage zu diesem Urteil als Haus III bezeichnet, insgesamt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B. ist.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das in der Anlage zu diesem Urteil als Haus I bezeichnete Gebäude im Eigentum der Beklagten zu 2. auch insoweit steht, als es auf dem Flurstück 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B. aufsteht.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Klägerin 94 % und die Beklagte zu 1. 6 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. erster und zweiter Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. aus beiden Instanzen trägt der Kläger 65 %.

Die Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz zu 6 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheiten von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für beide Instanzen wird auf 2.942.964,70 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. AG von der Beklagten zu 1. die Zahlung von 1.272.666,54 EUR nebst Zinsen als Teil der von der Beklagten zu 1. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens vereinnahmten Mieten für die Gebäude I und III, die teilweise auf dem Flurstück 71 der Flur 13 und teilweise auf dem Flurstück 15/5 der Flur 14, jeweils der Gemarkung B., aufstehen. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2., der Ersteigerin des Flurstücks 71 im Zwangsversteigerungsverfahren, die Feststellung, dass das Eigentum an den Gebäuden I und III real geteilt ist und sich im Eigentum des Klägers befindet, soweit die beiden Gebäude auf dem Flurstück 15/5 aufstehen, hilfsweise die Feststellung, dass das Haus III insgesamt als Bestandteil des Flurstückes 15/5 anzusehen ist, auch insoweit, als es auf dem Flurstück 71 aufsteht.

Die Beklagte zu 2. begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass das Haus I auch in ihrem Eigentum steht, soweit es auf dem Flurstück 15/5 aufsteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass der Kläger seinen Zahlungsantrag zunächst auf eine entsprechende Einigung mit der Beklagten zu 1., die u.a. bereits am 3.12.2002 getroffen worden sein soll, gestützt hatte und hieraus geltend gemacht hat, ihm stehe ein bestimmter Erlösanteil bzw. Anteil an den vom Zwangsverwalter seit September 1999 vereinnahmten Mieten zu.

In der Zeit vom 1.9.1999 bis zum 31.12.2006, also für einen Zeitraum von insgesamt 88 Monaten, hatte der Zwangsverwalter in dem Zwangsverwaltungsverfahren die Mieten für die Häuser I und III (54.472,42 DM monatlich für das Haus I und 9.893,39 DM für das Haus III) vereinnahmt. In einer nicht öffentlichen Sitzung des AG Potsdam vom 9.4.2002 in dem Zwangsverwaltungsverfahren 2 L 45/99 erläuterte das AG zunächst den Anlass des Termins dahingehend, dass geklärt werden solle, wie, gegebenenfalls durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass beide Gebäude teilweise auf dem beschlagnahmten Flurstück 71 und teilweise auf einem anderen Grundstück, nämlich dem Flurstück 15/5, aufstünden. Das Gericht teilte in diesem Zusammenhang mit, dass eine gerichtliche Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht möglich sei; komme es nicht zu einer gütlichen Einigung, müsse der Schuldner seine Recht im Wege der Klage vor dem Prozessgericht verfolgen. Als Ergebnis der Verhandlung wurde dann festgehalten, dass unstreitig die Mietei...

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