Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanprüche des Eigentümers bei Befüllung gemieteter Flüssiggastanks durch Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG und § 1004 Abs. 1 BGB bei Belieferung von Kunden, die anderweitig Flüssiggastanks mit schuldrechtlicher Bezugsverpflichtung gemietet haben.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 32 O 161/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.3.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt (Oder) - 32 O 161/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung im Betrag i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin handelt mit Flüssiggas. Sie stellt ihren Kunden mietweise Gastanks zur Verfügung. Diese wartet sie gegen Entgelt. Die Kunden verpflichten sich vertraglich, die Tanks nur mit von der Klägerin geliefertem Gas befüllen zu lassen.

Der ursprüngliche Beklagte - Ehemann der jetzigen Beklagten - handelte ebenfalls mit Flüssiggas. Er verkaufte seinen Kunden Gasbehälter, belieferte aber auch Kunden, die über nicht von ihm gelieferte Gastanks verfügten. Die von ihm geforderten Preise lagen erheblich unter den von der Klägerin geforderten Preisen. Unter anderem belieferte er die Zeugen N. und O. mit Flüssiggas, nachdem diese ein Revers unterschrieben hatten, in dem sie bestätigt hatten, Eigentümer der zu befüllenden Gastanks zu sein. Die Gastanks standen tatsächlich jedoch im Eigentum der Klägerin und waren mit deren Firmenlogo gekennzeichnet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der ursprüngliche Beklagte habe mit seinem Vorgehen in sittenwidriger Weise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich auch aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Tanks.

Sie hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum befindliche und mit der Aufschrift "T.M." und/oder "T." und/oder "T." und/oder "T.F. GmbH" und/oder "T." und oder "S. und/oder V." versehene Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befüllen zu lassen und/oder an zum Abfüllen geeignete Vorrichtungen auszuschließen,

hilfsweise, es bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, Flüssiggastanks mit Flüssiggas zu füllen, sofern der Tank im Eigentum der Klägerin steht und dem Benutzer des Tanks eine Fremdbefüllung nicht gestattet ist.

Die ursprüngliche Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Unterlassungsanspruch komme aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Einen Widerklageantrag, mit dem er Feststellung, dass ein auf seinem Betriebsgelände befindlicher Flüssiggasbehälter mit dem Firmenlogo der Klägerin in seinem - des Beklagten - Eigentum stehe, sowie Herausgabe der Tankpapiere verlangt hat, ist von der Klägerin anerkannt worden; insoweit ist Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.

Die Unterlassungsklage hat das LG nach Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Wettbewerbsverstoß sei dem ursprünglichen Beklagten nicht anzulasten. Denn die Zeugen O. und N. seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von dem ursprünglichen Beklagten zum Vertragsbruch verleitet worden, sondern selbst an diesen herangetreten. Der Zeuge O. sei im Übrigen subjektiv selbst von seinem Eigentum an dem bei ihm aufgestellten Gastank ausgegangen; zudem habe der ursprüngliche Beklagte nicht mehr nach dem wirklichen Eigentümer forschen müssen, nachdem beide Zeugen ihm ihr Eigentum an den Gastanks bestätigt hätten. Eine Verpflichtung zur Nachforschung habe auch nicht im Hinblick darauf bestanden, dass die Gastanks mit dem Firmenlogo der Klägerin beklebt gewesen seien. Denn Mitarbeiter der Klägerin hätten unstreitig auch versehentlich Tanks mit dem Logo beklebt, die nicht im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB fehle es ebenso wie für den Anspruch aus §§≫; 1 ff. UWG an der Wiederholungsgefahr.

Gegen dieses Urteil wendet sich, soweit nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil über eine Widerklage abschließend entscheiden worden ist, die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie vertritt die Auffassung, das Urteil verstoße gegen formelles und materielles Recht. Das LG habe die Aussagen der Zeugen unzutreffend gewürdigt. Bereits aus der von den Zeugen bestätigten Tatsache, dass ihnen vorbereitete Erklärungen seitens der Mitarbeiter des ursprünglichen Beklagten vorgelegt worden seien, die sie nicht gelesen, sondern nur unterschieben hätten, ergebe sich der Wettbewerbsverstoß. Im Übr...

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