Verfahrensgang

AG Zehdenick (Entscheidung vom 19.12.2006; Aktenzeichen 3 F 248/05)

 

Tenor

  • 1.

    Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des klagenden Landes wird das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zehdenick (Az. 3 F 248/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land folgende Zahlungen zu leisten:

    • -

      für September 2004 bis September 2005 insgesamt 1.393,00 EUR zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit 21. September 2005 aus 1.393,00 EUR;

    • -

      für Oktober 2005 bis Juni 2007 insgesamt 2.331,00 EUR zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszins aus jeweils 111,00 EUR monatlich seit 1. Oktober 2005, seit 1. November 2005, seit 1. Dezember 2005, seit 1. Januar 2006, seit 1. Februar 2006, seit 1. März 2006, seit 1. April 2006, seit 1. Mai 2006, seit 1. Juni 2006, seit 1. Juli 2006, seit 1. August 2006, seit 1. September 2006, seit 1. Oktober 2006, seit 1. November 2006, seit 1. Dezember 2006, seit 1. Januar 2007, seit 1. Februar 2007, seit 1. März 2007, seit 1. April 2007, seit 1. Mai 2007, seit 1. Juni 2007;

    • -

      für Juli 2007 bis Mai 2010 monatlich 109,00 EUR zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszins aus jeweils 109,00 EUR seit 2. Juli 2007, seit 2. August 2007, seit 2. September 2007, seit 2. Oktober 2007, seit 2. November 2007.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Der Berufungswert beträgt 1.439,00 EUR.

 

Tatbestand

Das klagende Land geht aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten vor.

Der Beklagte ist der Vater der Kinder B... H..., geboren am ... 1995, und F... H..., geboren am ... 2004. Für das Kind F... H... hat das klagende Land seit September 2004 Unterhaltsvorschuss geleistet. Gezahlt wurde jeweils der Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes (106 EUR monatlich von September 2004 bis Juni 2005, 111 EUR monatlich von Juli 2005 bis Juni 2007 und 109 EUR monatlich seit Juli 2007).

Der Beklagte ist außerdem der Vater der aus einer weiteren Beziehung stammenden Kinder S... H..., geboren am ... 1998, und R... H..., geboren am ... 2000. Insoweit hatte die Kindesmutter A... H... vormals ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den Beklagten geführt (Amtsgericht Cottbus, Az. 52 AR 2-01), innerhalb dessen der Beklagte die Vaterschaft für die beiden Kinder unter Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat. Die Kindesmutter A... H... hatte 1993 die Ehe mit E. V. S... geschlossen. Bereits kurz danach trennten sich die Eheleute. Im August 2000 reichte die Kindesmutter Scheidungsantrag ein (Amtsgericht Oranienburg, Az. 53 F 123/05). Die Ehescheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Gegen ihren vormaligen Ehemann E. V. S... hat die Kindesmutter A... H... für ihre beiden zuvor genannten Kinder S... und R... ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren geführt (Amtsgericht Neuruppin, Az. 52 F 348/06). Mit am 23. Mai 2007 verkündeten, seit 14. August 2007 rechtskräftigem Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass E. V. S... nicht der Vater der Kinder ist.

Der Beklagte ist seit längerer Zeit selbstständig und betreibt eine Ich-AG. Aus abhängiger Beschäftigung erzielte er in 1999 ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.100,00 EUR.

Das klagende Land macht für das Kind F... H... geleistete Unterhaltsvorschüsse im Wege übergegangenen Rechtes geltend. Mit Schreiben vom 10. September 2004 und 15. Juni 2005 hat es den Beklagten über den geleisteten Unterhaltsvorschuss in Kenntnis gesetzt und auf einen Anspruchsübergang hingewiesen.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich weder auf eine tatsächliche Leistungsunfähigkeit, noch vor dem 14. August 2007 auf seine Vaterschaft bezüglich der Kinder S... und R... H... berufen.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an es vom 4. Mai 2004 bis 30. September 2005 insgesamt 1.805,00 EUR und ab 1. Oktober 2005 längstens bis zum 4. Mai 2016 in Höhe des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich der Hälfte des jeweils für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldsatzes zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, zumindest in tatsächlicher Hinsicht müsse Berücksichtigung finden, dass die beiden bei ihm lebenden Kinder S... und R... H... durch ihn unterhalten wurden. Im Übrigen sei er tatsächlich zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nicht leistungsfähig.

Mit dem am 19. Dezember 2006 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Zehdenick den Beklagten verurteilt, an das klagende Land folgende Zahlungen zu leisten: für den Zeitraum 1. September 2004 - 30. September 2005 insgesamt 862,00 EUR, für Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich 33,39 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO, für Januar 2006 bis April 2006 monatlich 31,69 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO, für Mai 2006 bis Oktober 2009 monatlich...

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