Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 01.03.2007; Aktenzeichen 34 F 374/04)

 

Tenor

  • 1.

    Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, Frau J... S..., Unterhalt wie folgt zu zahlen:

    • -

      ab dem 1. September 2004 bis einschließlich 30. Juni 2007 monatlich 177 EUR,

    • -

      ab dem 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2007 monatlich 175 EUR und

    • -

      ab dem 1. November 2007 monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus 100 % der jeweiligen Regelbeträge gemäß § 2 der Regelbetrag-VO gemäß der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes.

    Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Klägers.

Der Kläger ist am .... August 1999 geboren. Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Der Kläger wohnt bei seiner Mutter, die für ihn alleinsorgeberechtigt ist; die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Der Kläger hat in der Vergangenheit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen. Insoweit ist mit Datum 29. November 2006 zwischen der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises O... und dem Kläger ein Rückübertragungsvertrag geschlossen worden, ausweislich dessen die seit September 2004 übergegangenen und noch übergehenden Unterhaltsansprüche des Klägers auf diesen rückübertragen worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Rückübertragungsvertrages Bezug genommen.

Der Beklagte hat zunächst Arbeitslosenhilfe und seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Unterhalt mindestens in Höhe der Regelbeträge gemäß der Regelbetrag-VO § 2. Soweit der Beklagte dazu aus tatsächlicher Sicht nicht leistungsfähig ist, sei er seiner Ansicht nach dazu als fiktiv leistungsfähig zu behandeln.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin, Frau J... S..., ab dem 1. September 2004 einen monatlichen jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im Voraus zahlbaren Unterhalt in Höhe von 100 % der jeweiligen Regelbeträge nach § 2 der Regelbetrag-VO zu zahlen, und zwar vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2005 der 1. Altersstufe, vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2011 der 2. Altersstufe und ab dem 1. August 2011 nach der 3. Altersstufe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und arbeitsunfähig zu sein. Seit 2003 befinde er sich in fachärztlicher Behandlung.

Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 5. Januar 2006 ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der durch den Beklagten behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen sowie seiner Leistungsfähigkeit eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 1. September 2006 Bezug genommen.

Mit dem am 1. März 2007 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Oranienburg der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Unter dem 25. Juli 2007 hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen sowie Hinweise zum Sach- und Streitstand des Verfahrens erteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsbeträge der entsprechende Zahlbetrag auszuurteilen und dabei das gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnende Kindergeld zu berücksichtigen war; insoweit ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen und damit im Wesentlichen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein entsprechender Unterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB zu. Soweit der Kläger in der Vergangenheit Unterhaltsvorschuss bezogen und daraus Bedenken an seiner Aktivlegitimation unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz resultierten, ist eine entsprechende Rückübertragungsvereinbarung mit dem Träger des Unterhaltsvorschusses unter dem 29. November 2006 zustande gekommen. Insoweit bestehen die entsprechenden Bedenken an der Aktivlegitimation nicht mehr fort.

1.

Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 1601 ff. BGB. Soweit sich der Beklagte erstinstanzlich damit verteidigt hat, er sei vollständig arbeitsunfähig und damit nicht leistungsfähig, ist dem nicht zu folgen.

Zum einen ist er unter Berücksichtigung dessen, dass er zunächst Arbeitslosenhilfe und seit Januar 20...

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