Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 246/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Invaliditätsleistung aus einer privaten auf den AUB 2012 beruhenden Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 102.258,38 EUR sowie einer um 20 % erhöhten Gliedertaxe wegen einer Verletzung der linken Hand bei Arbeiten mit einer Tischkreissäge am 2.1.2013.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz sowie der darin gestellten Sachanträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages habe. Im Ergebnis der Begutachtung ergebe sich eine unfallbedingte Invalidität des Klägers von 15.25 %, so dass er bereits überzahlt sei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Klageforderung weiterverfolgt.

Der Kläger meint, die Gliedertaxe berücksichtige keine Auswirkungen der Verletzung des rumpfferneren Gliedes auf die dem Rumpf näheren Glieder. Daher sei die Gliedertaxe für die Hand anzuwenden. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. St... berücksichtige nicht die Arthrose als Folge der Verletzung der linken Hand. Die Gelenkspaltschmälerung sei nicht klein, sondern erheblich und schmerzhaft. Die Ergebnisse der Messungen des Sachverständigen an den Fingergelenken seien nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe auf einen gebotenen Test für die Greifkraft verzichtet. Der Sachverständige komme zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.

Der Kläger verweist auf das ihm günstige Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch... in einem Parallelprozess - dieser komme zu dem Ergebnis, dass die Funktionsstörung die ganze Hand betreffe. Der Kläger verweist außerdem auf die drastische Veränderung seines Armumfanges wegen dauerhaft fehlender Nutzbarkeit der Hand. Die Messungen des Sachverständigen Dr. St... seien nicht nachvollziehbar, jedoch die des Sachverständigen Dr. Sch.... Der Kläger begehrt die Einholung eines Obergutachtens.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 180.792,81 EUR aus dem Unfall vom 02.01.2013 nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 3.3.2014 zu zahlen,

2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.006,42 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 3.3.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat die vorbereitende Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. St... beschlossen. Der Sachverständige Dr. St... hat die ergänzende schriftliche Stellungnahme (Gutachten) unter dem 7.5.2018 erstellt und dem Gericht vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch aus dem Unfallversicherungsvertrag der Parteien gegen die Beklagte wegen des Unfallereignisses vom ... 2013 nicht zu.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 3.2.2 AUB für den Grad der unfallbedingten Invalidität die Gliedertaxe gilt, die bei Funktionsunfähigkeit eines Daumens einen Invaliditätsgrad von 20 %, bei Funktionsunfähigkeit eines Zeigefingers einen Invaliditätsgrad von 10 % und bei Funktionsunfähigkeit eines "anderen Fingers" einen Invaliditätsgrad von 5 % vorsieht, wobei sich der Invaliditätsgrad nach dem entsprechenden Teil des zugehörigen Prozentsatzes bemisst, wenn die Funktionsfähigkeit eines dieser Körperteile nur teilweise beeinträchtigt ist.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass jedem in der Gliedertaxe genannten Glied ein fester Invaliditätsgrad pauschal zugeordnet ist, der mit Rumpfnähe des Teilglieds steigt. Ausstrahlungen des Verlustes oder der Funktionsfähigkeit eines rumpfferneren Gliedes oder Gliedteils auf die rumpfnäheren Glieder oder Gliedteile werden deshalb nicht besonders berücksichtigt, da sie bei den Gliedertaxwerten bereits mit berücksichtigt sind. Dementsprechend ist nicht der Gliedertaxwert für die Hand zu bemessen, sondern die Summe der Gliedertaxwerte für...

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