Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung eines Privatschulvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 06.03.2006; Aktenzeichen 1 O 101/06 und 1 O 147/06)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 6.3.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam (Az.: 1 O 101/06) und das am 7.4.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam (Az.: 1 O 147/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, dem Schüler F.S., wohnhaft ..., bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 die Teilnahme am Schulunterricht der ... in K. zu gestatten und von dem Hausverbot, ausgesprochen mit Schreiben vom 2.2.2006 und mit Schreiben vom 21.3.2006 keinen Gebrauch zu machen.

Im Übrigen werden die Anträge der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz tragen die Verfügungskläger 3/4 und die Verfügungsbeklagte 1/4.

 

Gründe

I. Der am ... geborene Sohn F. der Verfügungskläger besucht seit mehreren Jahren die von der Verfügungsbeklagten betriebene internationale Ganztagsschule ... Der Schulbesuch erfolgt zuletzt auf der Grundlage des von den Prozessparteien am 5./7.2.2003 abgeschlossenen Schulvertrages.

Am 2.2.2006 sprach die Verfügungsbeklagte die fristlose Kündigung des Schulvertrages sowie ein gegen den Schüler gerichtetes Hausverbot aus. Die Verfügungsbeklagte führte als Kündigungsgrund ernsthaftes Fehlverhalten des Schülers an. Am 19.1.2006 hatte der seinerzeit 17-jährige Sohn der Verfügungskläger mit einer ein Jahr jüngeren Mitschülerin, beide Schüler der 11. Klasse, in einer der Kabinen der Mädchentoilette des Grundschulbereichs sexuelle Handlungen vorgenommen. Es war zumindest zum Versuch ungeschützten Geschlechtsverkehrs und zum Oralverkehr gekommen. Die Mitschülerin hatte am 31.1.2006 zunächst einen Lehrer und sodann die Schulpsychologin von dem Vorfall unterrichtet und erklärt, zu den sexuellen Handlungen gezwungen worden zu sein. Auf Strafanzeige des Vaters der Mitschülerin hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Sohn der Kläger aufgenommen.

Mit Schreiben vom 3.2.2006 (Bl. 340 d.A.) informierte die Verfügungsbeklagte sämtliche Eltern ihrer Schüler, dass "gegen einen unserer Schüler Strafanzeige erstattet wurde und von der Kriminalpolizei wegen des Anfangsverdachts der Vergewaltigung einer Mitschülerin" ermittelt wird. Weiter heißt es, der Schüler habe die Schule verlassen.

Mit dem Vortrag, die sexuellen Handlungen seien im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt, haben die Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihrem Sohn die Teilnahme am Schulunterricht zu gestatten und das Hausverbot aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, es bestehe jedenfalls ein Anfangsverdacht der Vergewaltigung und/oder sexuellen Nötigung. Dieser Verdacht berechtige zur fristlosen Kündigung. Abgesehen davon sei die fristlose Kündigung auch unter Zugrundelegung der Sachdarstellung der Verfügungskläger gerechtfertigt, weil die Vornahme sexueller Handlungen im Schulgebäude, erst recht im Bereich der Grundschultoilette eine schwerwiegende Störung des Schulbetriebs bedeute, die nicht mehr hingenommen werden könne.

Das LG hat mit dem am 6.3.2006 verkündeten Urteil (Az.: 1 O 101/06) die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt (Az.: 13 U 41/06).

Nach Erlass des Urteils unterrichtete die Verfügungsbeklagte die Eltern ihrer Schüler mit Schreiben vom 8.3.2006 (Bl. 228 d.A.). Sie nahm Bezug auf ihre Mitteilung vom 3.2.2006 und führte aus, dass der Schulvertrag des beschuldigten Schülers fristlos gekündigt sei. Weiter informierte die Verfügungsbeklagte über den Ausgang des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung und ihre Absicht, sich gegen das Urteil im Wege der Berufung zur Wehr zu setzten.

Am 14.3.2006 richteten die Verfügungskläger eine Internet-Homepage mit der Adresse "www.info.de" ein (die seit Jahren von der Verfügungsbeklagten verwendete Adresse lautet "www.de") und stellten dort das landgerichtliche Urteil ungekürzt ein. In der Einleitung heißt es: "Liebe Eltern und Lehrer der ..., da die Schule den Sachverhalt der sexuellen Handlung zwischen zwei Schülern der ... einseitig schildert, möchten wir durch Veröffentlichung des Urteils ... unverfälscht allen Lehrern und Eltern die Wertung des Gerichts zur Kenntnis geben ...". Die Internet-Homepage verfügte zunächst nicht über ein Impressum (Angabe zum Betreiber der Seite). Per e-mail mit dem Absender ... wandten sich die V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge