Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Haftpflichtversicherung: Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 16.01.2014; Aktenzeichen 6 O 262/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Cottbus vom 16.1.2014 - 6 O 262/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.
Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1. von den bezifferten Zahlungsansprüchen der B., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des LG Cottbus vom 14.1.2013 - 2 O 95/11, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des LG Cottbus vom 14.1.2013 - 2 O 95/11, bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000 EUR im Rahmen des Verteilungsverfahren freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E. M. aus dem Vorfall vom 2.10.2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1. aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer GP-209-3506 wegen der Schäden aus dem Schadensereignis vom 2.10.2008, Schaden-Nummer der Beklagten H 9014 523, entstandenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000 EUR Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.000.000 EUR
Gründe
I. Die Kläger verlangen Freistellung und Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden aus einem mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
Der Kläger betreibt eine Tauchschule mit Barbetrieb am ... See, einem rekultivierten Tagebausee. Er schloss bei dem beklagten Versicherer eine Gewerbeversicherung für die Hauptbetriebsart "Gastwirtschaft/Gaststätte/Schankwirtschaft" und für die Nebenbetriebsart "Bootssteg" ab, die eine Betriebshaftpflicht, eine Umwelthaftpflicht und eine Privathaftpflicht umfasst.
Die Versicherungssumme in der Privathaftpflicht ist für Personen- und Sachschäden je Schadensfall auf 2,0 Mio EUR, für Vermögensschäden je Schadensfall auf 30.000 EUR beschränkt.
Ausweislich der Versicherungsscheine vom 8.2.2007 (Bl. 11 f. d.A.) bzw. vom 16.8.2007 (Bl. 30 f. d.A.) waren die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gewerbe und Freie Berufe (AVBG 1999)" einbezogen. Darin heißt es in § 1 Nr. 7 m):
"7. Abdingbare Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten folgende Ausschlüsse: [...]
m) Kraftfahrzeuge oder -anhänger
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen."
In § 7 heißt es zur Privathaftpflicht:
"§ 7 Versicherte Eigenschaften und Personen Privat [...]
1. Privathaftpflicht
a) Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein genannten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Versichert ist insbesondere das Risiko
aa) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige) [...]
c) Mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind [...]
cc) der namentlich benannte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der Versicherungsnehmer und der Partner unverheiratet sind und unter der gleichen Anschrift amtlich gemeldet sind. [...] Der Versicherungsnehmer hat die Aufhebung der Lebensgemeinschaft unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, dem Versicherer anzuzeigen. [...]
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und der einbezogenen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 11 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.9.2008, eingegangen bei der Beklagten am 23.9.2008, teilte der Kläger die Personalien der Klägerin als seine (neue) nichteheliche Lebensgefährtin mit. Der geänderte Versicherungsschein ging dem Kläger am 14.10.2008 zu.
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Klägers und war für diesen in der Tauchschule helfend tätig. Anfang Oktober 2008 hielten sich zudem Frau S. M. (die Schwester der Klägerin) sowie deren Kinder, der damals 12-jährige N. M. und die damals 8-jährige E. M. auf dem Gelände der Tauchschule auf.
Am 2.10.2008, als die Mutter der Kinder nicht vor Ort war, gestattete der Kläger dem N. M. die Nutzung eines nicht versicherten und nicht zugelassenen Quads auf dem Gelände der Tauchschule, dessen Eigentümer der Kläger war. Das Fahrzeug der Marke "Arctic Cat" hat einen Hubraum von 50ccm und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Später ging die E. M. mit Erlaubnis der Klägerin zu ihrem Bruder. Dort fuhr sie (jedenfalls) mit ihrem B...