Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.02.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus vom 19.2.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 18.914,34 EUR nebst 4 % Zinsen aus 9.900,95 EUR sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 901,92 EUR jeweils seit dem 24.3.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der beiden mit Erklärungen vom 16.8./29.8.1994 vereinbarten Beteiligungen der Klägerin an der S. AG (vormals G. AG) auf den Beklagten.

2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.520,82 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung zweier Kapitalanlagen in Anspruch.

Auf Vermittlung des Beklagten zeichnete die Klägerin am 16.8.1994 zwei Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin an der G. AG. Zum einen zeichnete sie eine als EK1 - B bezeichnete Beteiligung mit einer Einlage in Höhe einer Einmalzahlung von 20.000 DM zzgl. 5 % Agio. Zum Anderen zeichnete sie eine als EK 8 - B bezeichnete Beteiligung in der Form, dass die Einlage von insgesamt 25.200 DM in 180 Raten von monatlich je 140 DM (zzgl. 1 % Agio) erfolgen sollte. Die vereinbarte Mindestvertragsdauer betrug jeweils 15 Jahre. In Bezug auf die Beteiligung EK 1 -B wurde die monatliche Auszahlung von Entnahmen i.H.v. 10 % (abzgl. 1 % Disagio) vereinbart. In Bezug auf die Beteiligung EK 8 - B sollte die jährlich auszahlbare Entnahme (Ausschüttung) wiederangelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine (Anlagen K 1a; Bl. 32 und K 1b; Bl. 34) Bezug genommen.

Vor der Zeichnung der Beteiligungen haben zwischen den Parteien mindestens zwei Gespräche stattgefunden, nämlich ein kurzes Erstgespräch in einer Schule, in der die Klägerin damals tätig war und in dem sich der Beklagte lediglich vorgestellt hat, sowie ein weiteres Gespräch am 16.8.1994 in einer Gaststätte, bei dem es zur Unterzeichnung der Zeichnungsscheine über die Beteiligungen durch die Klägerin gekommen ist. Der Beklagte behauptet - von der Klägerin bestritten -, zwischen diesen beiden Gesprächen habe es noch ein drittes Gespräch gegeben, das in der Wohnung der Klägerin stattgefunden und bei dem der Beklagte der Klägerin die Prospekte zu den Beteiligung übergeben habe.

Die Klägerin hat die Einmalzahlung auf die erste Beteiligung erbracht. Sie hat in der Zeit von 1994 bis 2001 auch die vereinbarten Raten auf die zweite Beteiligung gezahlt. Diese Zahlungen werden vom Beklagten nach Vorlage der Anlage BK 16 durch die Klägerin nicht mehr bestritten.

Im Juni 2007 ist über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe, u.a. auch über das Vermögen der S. AG, auf die zwischenzeitlich die G. AG verschmolzen worden war, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Klägerin legt dem Beklagten Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzungen zur Last. Im Einzelnen hat sie folgende Aufklärungsfehler geltend gemacht: Der Beklagte habe nicht auf die Ungeeignetheit der Anlage zur Altersversorgung, die fehlende Kündigungsmöglichkeit, die Steuerpflichtigkeit der Auszahlungen, auf negative Berichterstattung in der Presse, auf ein bestehendes Totalverlustrisiko und auf eine Nachschusspflicht hingewiesen. Er habe die Klägerin auch nicht darüber informiert, dass er nur über nicht näher geprüfte Informationen der Anlagegesellschaft verfügte. Er habe keine Prüfung des Prospekts auf Plausibilität vorgenommen, das System der Entnahmen falsch und die Anlage zu Unrecht als sichere Anlage dargestellt. Sie hat vorgetragen, dass sie, wären ihr die entsprechenden Informationen erteilt worden, die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Ihr sei deshalb aufgrund der Aufklärungsfehler des Beklagten ein Schaden zum einen in Form der Einzahlung auf die Beteiligungen, abzgl. der Entnahmen, i.H.v. 10.802,87 EUR und zum anderen in Form entgangener Zinsen aus einer anderweitigen Anlage der den Einzahlungen auf die Beteiligungen entsprechenden Beträge bezogen auf den Zeitraum vom 1.10.1994 bis zum 23.3.2007 i.H.v. 8.111,47 EUR entstanden. Bei anlegergerechter Anlage, z.B. in Bundeswertpapieren, wäre eine durchschnittliche Verzinsung i.H.v. 6 % zu erzielen gewesen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Klägerin bestehe bereits kein Vertragsverhältnis. Er hat die ihm von der Klägerin zur Last gelegten Aufklärungsfehler bestritten; insb. hat er bestritten, dass die Klägerin die Anlage zu Zwecken der Altersvorsorge tätigen wollte. Im Übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, nicht zu der von der Klägerin als fehlend gerügten Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Darüber hinaus hat er den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestritten und die Einrede der Verjähr...

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