Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 24.11.2008; Aktenzeichen 16 O 401/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch "Beklagter") im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage bei der H Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (im Folgenden: H AG) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Mit den Zeichnungsscheinen vom 4.3.1999 zeichnete der Kläger nach mehreren Beratungsgesprächen mit dem Beklagten die als "T" bezeichnete Kapitalanlage der H AG, einem Unternehmen der H4 Gruppe. Das Anlagemodell sah eine Beteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter an dem sog. Segment VII der Unternehmensgruppe vor, die Einlagen während der Beteiligungsdauer investierte. Im Einzelnen zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen im Wege einer Einmalanlage zur Vertrags-Nr. ... i.H.v. 12.600 DM mit einer Laufzeit von 12 Jahren sowie zur Vertrags-Nr. ..1 i.H.v. 75.600 DM mit einer Laufzeit von 25 Jahren jeweils inklusive 5 % Agio. Zugleich schloss der Kläger zwei Ratenbeteiligungen zu den Beteiligungsverträgen ab. Diese sahen monatliche Zahlbeträge von 420 DM zu dem ersten Vertrag mit einer Laufzeit von 144 Monaten und von 1.260 DM mit einer Laufzeit von 300 Monaten zu dem zweiten Vertrag vor. Die Zeichnung wurde am 14.3.1999 durch die Gesellschaft angenommen. In der Folgezeit zahlte der Kläger auf die Beteiligung insgesamt 60.718,36 EUR.

Zu diesem Zweck kündigte er mit Hilfe des Beklagten nach Anfrage über die Rückkaufswerte gemäß Schreiben vom 7.5.1999 seine Lebensversicherungen bei der H3 Lebensversicherungs-AG (72.000 DM) und der M-Lebensversicherungs-AG (12.000 DM).

Bereits in den Jahren vor der Beteiligung des Klägers hatte es in einschlägigen Publikationen wie der Zeitschrift "G" negative Berichte über das Anlagemodell der H AG und der H4 Gruppe gegeben. Darüber hinaus war über Abmahnungen einzelner Verbraucherzentralen gegen die H4 Gruppe berichtet worden. Das Beteiligungsmodell der H4 Gruppe im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen wurde u.a. von der Verbraucherzentrale Berlin e.V. auf eine von diesem geführte sog. "Schwarze Liste" von nach Ansicht der Verbraucherzentrale hoch riskanten und dubiosen Anlagemodellen aufgenommen. Ein hiergegen von der H4 Gruppe ab 1994 geführter Unterlassungsrechtstreit blieb durch mehrere Instanzen erfolglos.

Der genaue Inhalt der Gespräche, die der Beklagte mit dem Kläger im Vorfeld der Zeichnung führte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist freilich, dass der Beklagte den Kläger nicht auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht hat, die sich für das letztlich gezeichnete Anlagemodell infolge der zum 1.1.1998 in Kraft getretenen Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG) ergaben.

Das Anlagemodell der H AG war dabei derart konzipiert, dass sich der Anleger zunächst mit einer Einmaleinlage als atypisch stiller Gesellschafter an den von der Anlagegesellschaft aufgelegten Segmenten beteiligte, wobei die Beteiligungsdauer mindesten 10, höchstens 40 Jahre nach Wahl des Anlegers betrug. Nach Ende der vereinbarten Beteiligungsdauer hat dann der Anleger das Recht zur Kündigung, welche zur Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft führt. Das dann zur Verfügung stehende Guthaben wird dem Anleger anschließend in einem von ihm zu bestimmenden Zeitraum von wiederum 10 bis 40 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt, wobei der Anleger bei Vertragsende die im Rahmen der Zeichnung gewählte Auszahlungsart (Raten- oder Einmalzahlung) noch abändern kann. Nach Vertragsende stehen gelassenes Kapital sollte von der Gesellschaft mit 7 % p.a. verzinst werden.

Neben dieser Einmaleinlage beteiligt sich der Anleger, wie hier auch der Kläger, noch an einem Rateneinlagevertrag, in den er monatlich einen zuvor bestimmten Betrag, mindestens jedoch 50 DM einzahlt. Diese monatlichen Raten werden aufgebracht, indem die Gesellschaft bei einer Einmaleinlage von 10.000 DM aufwärts über die ersten zehn Jahre der Beteiligung jährlich einen Betrag i.H.v. 10 % des jeweiligen Einlagebetrages an den Anleger auszahlt, den dieser wiederum in die Ratenverträge einzahlt.

Mit Schreiben der H AG vom April 2000 wurden die Anleger darüber informiert, dass die gewählte ratierliche Auszahlung des zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens auf Grund einer zwischenzeitlichen Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen nicht mehr möglich sei. Erstmalig nach Beendigung der Ansparphase sowie anschließend jäh...

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