Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.08.2007; Aktenzeichen 2 O 233/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29.08.2007 (Az.: 2 O 233/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Er ist Eigentümer und Halter des Pkw BMW 318 d mit dem amtlichen Kennzeichen ... 71. Für dieses Fahrzeug bestand am 25.11.2006 bei der Beklagten Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung.

Am Abend dieses Tages gegen 23.35 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw aus Richtung Westen kommend die sechsspurig ausgebaute L... Straße in M.... In der Mitte der Straße befinden sich, die Fahrbahnen unterbrechend, zwei Straßenbahngleise. An der Kreuzung H...straße bog der Kläger nach links ab, um zu wenden. Das Linksabbiegen ist an dieser Kreuzung nur aus Richtung Osten kommend zugelassen, für den Kläger wies die Beschilderung der Kreuzung die Fahrtrichtung geradeaus oder rechts vor, auf der von ihm benutzten Fahrbahn ist ein Markierungspfeil eingezeichnet, der die Fahrtrichtung geradeaus vorschreibt. Gleichwohl überquerte der Kläger nach links abbiegend die Straßenbahngleise, um in Gegenrichtung weiterzufahren. Ob es bei dem Wendemanöver zu einem Unfall kam, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte beauftragte einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 11.493,03 EUR netto. Unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,- EUR und Hinzurechnung der Umsatzsteuer für zur Eigenreparatur benötigte Ersatzteile von 65,32 EUR ermittelt sich hieraus die Klageforderung.

Der Kläger hat behauptet, er sei einige Meter hinter dem Kreuzungsbereich mit dem VW Golf Cabriolet des Y... G... kollidiert, das ihm auf der L... Straße aus Richtung Westen entgegen gekommen sei. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden entstanden.

Die Beklagte hat eingewandt, sie sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger nicht zur Leistung verpflichtet. Außerdem habe sich der Kläger verschiedener Obliegenheitsverletzungen schuldig gemacht, die ebenfalls zu ihrer Leistungsfreiheit führten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 61 VVG von der Versicherungspflicht frei geworden, weil der Kläger den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Außerdem habe der Kläger sich einer Obliegenheitsverletzung mit der Folge von Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 7 Abs. 5 (4) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG schuldig gemacht, indem er der Beklagten gegenüber den Zeugen S... N... nicht benannt habe.

Bereits aus der eigenen Darstellung des Klägers zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen ergebe sich, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, indem er als Ortsfremder und bei schlechten Sichtverhältnissen dem vor ihm befindlichen Fahrzeug einfach hinterhergefahren sei, ohne sich selbst über die Verkehrsvorschriften an der späteren Unfallstelle zu informieren. Sein "blindes Hinterherfahren" habe dazu geführt, dass er gegen das Verbot des Linksabbiegens verstoßen habe. Hierin liege ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten, das zumindest mitursächlich für den Schadenseintritt geworden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten seinerseits angenommen. Weder habe er gewusst, dass seine Fahrweise den Eintritt eines Versicherungsfalles fördern konnte, noch habe er dies wissen müssen. Weil das vor ihm befindliche Fahrzeug an der fraglichen Stelle gewendet habe, sei er seinerseits nicht davon ausgegangen, dass das Wenden dort besonders gefährlich sei. Als Ortsfremder habe er bei der herrschenden Dunkelheit die Beschilderung übersehen können. Der vom Landgericht von objektiv grobem Fehlverhalten auf subjektive Unentschuldbarkeit gezogene Schluss sei unzulässig, auf die von ihm vorgebrachten Gründe dazu, warum ihn in subjektiver Hinsicht kein grobes Verschulden träfe, gehe das Erstgericht rechtsfehlerhaft überhaupt nicht ein. Die Bewertung des Landgerichts, der Unfall sei zumindest auch durch sein Wendemanöver verursacht worden, treffe nicht zu.

Einer Obliegenheitsverletzung habe er sich entgegen der Argumentation des Landgerichts ebenfalls nicht schuldig gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.08.2007 (Az.: 2 O 233/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.408,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Beruf...

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