Tenor

1. Die Berufung der Kläger wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von Honorar, auf Zahlung der Mehrwertsteuer und auf Zahlung wegen Mängeln an den Dachholzkästen richtet. Auf die Berufung der Kläger, soweit sie zulässig ist, sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 wird das am 08.10.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 6 O 4/16 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger 36.737,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

5.933,40 EUR vom 24.09.2010 bis zum 20.07.2011,

21.933,40 EUR vom 21.07.2011 bis zum 11.12.2018,

31.933,40 EUR vom 12.12.2018 bis zum 17.08.2021,

34.731,63 EUR vom 18.08.2021 bis zum 02.02.2022,

35.283,51 EUR vom 03.02.2022 bis zum 25.08.2022 und aus

36.737,01 EUR seit dem 25.08.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 92.546,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

15.078 EUR der Beklagte zu 2 vom 24.09.2010 und der Beklagte zu 3 vom 05.11.2010 bis zum 07.02.2012,

23.078 EUR vom 08.02.2012 bis zum 27.01.2016,

48.033,48 EUR vom 28.01.2016 bis zum 16.12.2018,

58.957,86 EUR vom 17.12.2018 bis zum 15.08.2021,

76.734,11 EUR vom 16.08.2021 bis zum 02.02.2022,

81.085,64 EUR vom 03.02.2022 bis zum 25.08.2022 und aus

92.546,76 EUR seit dem 26.08.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner bis zur Höhe von 12.600 EUR Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Ferienwohnung für die Dauer von 4 Monaten haben, soweit diese für die Durchführung der Sanierungsarbeiten nach Maßgabe des Sanierungsplanes im Gutachten des Sachverständigen K... vom 02.03.2020, Seite 48 (Dach), erforderlich sind.

4. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet sind, soweit die Mängelbeseitigung für die den Zahlbeträgen zu Ziffern 1 und 2 zugrundeliegenden Mängel (Beklagter zu 1: Abdichtungsmangel im Bereich der Außenkellertreppe und thermische Unbehaglichkeit; Beklagte zu 2 und 3: Dach und ein Riss Trockenbau) vorgenommen wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Kläger selbst zu 67 %, der Beklagte zu 1 zu 6 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu 27 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser zu 10 % selbst und im Übrigen die Kläger zu 90 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen diese selbst zu 60 % und die Kläger zu 40 %.

Für das Berufungsverfahren tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Kläger selbst zu 86 %, der Beklagte zu 1 zu 7 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu 7 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser zu 9 % selbst und im Übrigen die Kläger zu 91 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen diese selbst zu 26 % und die Kläger zu 74 %.

1. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 435.990,97 EUR festgesetzt. Die Beklagten zu 2 und 3 sind im Umfang von 55.475,90 EUR am Berufungsverfahren beteiligt gewesen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Schadenersatzansprüche wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern (Beklagter zu 1) und verschiedener Baumängel (Beklagte zu 2 und 3) geltend.

Sie waren Bauherren eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Z... W... ... in S.... Dafür nahmen sie Leistungen des Beklagten zu 1 als Bauleiter und Statiker in Anspruch. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Gesellschafter der L... & T... GbR, die für das Bauvorhaben im Auftrag der Kläger Arbeiten im Bereich Trockenbau, Wärmedämmung und Dampfsperre erbrachte.

Das Bauvorhaben wurde in den Jahren 1999 bis 2001 ausgeführt.

Am 24.11.1999 schlossen die Kläger und der Beklagte zu 1 einen schriftlichen Vertrag "für eine weitere Planungsleistung", nach der sich der Beklagte zu 1 zur Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 der Statik bzw. Tragwerksplanung (§ 64 HOAI i.d.F.v. 21.09.1995) und des Wärmeschutznachweises (§ 78 HOAI a.F.) für das Bauvorhaben verpflichtete. Sie beauftragten ihn darüber hinaus mündlich mit der Erstellung einer entsprechenden Ausführungsplanung für Tragwerk und Rohbau und der Bauüberwachung für den Rohbau (LPH 5 und 8 des § 64 HOAI a.F.). Davon jedenfalls erfasst sind auch die Bauüberwachung für die Erstellung des Daches durch die M... D... GmbH, sowie die Kellerabdichtung durch die E... GmbH und die Abnahme dieser Arbeiten....

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