Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen 4 O 500/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das am 24.2.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam, Az. 4 O 500/07, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 12.1.2009, Az. 4 O 500/07, wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger 13.570,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 27.023,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner weitere 162,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen aufgewandter Zinsen i.H.v. 4,83 %

aus 2.000,00 EUR seit dem 16.2.2004,

aus weiteren 14.800,00 EUR seit dem 15.2.2005,

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 20.7.2006,

aus weiteren 2.450,00 EUR seit dem 5.10.2006 und

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 3.9.2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger als Gesamtschuldner 22 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 65 % und die Beklagte zu 2. 13 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger als Gesamtschuldner 29 % und die Beklagte zu 1. 71 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben die Kläger als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagte zu 2. 75 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger als Gesamtschuldner 13 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2. 17 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 % und die Beklagte zu 1. zu 95 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 17 % und die Beklagte zu 2. zu 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen mangelhaft durchgeführter Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten an dem Bauvorhaben der Kläger in F. in Anspruch. Die Beklagte zu 1. war von der zwischenzeitlich insolvent gewordenen Generalunternehmerin mit der Durchführung von Abdichtungs- und Dachklempnerarbeiten an den Flachdächern des Wohngebäudes, des Nebengebäudes und der Garage beauftragt worden. Die Kläger haben sich von dem Insolvenzverwalter der Generalunternehmerin Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. abtreten lassen. Die Beklagte zu 2. wird von den Klägern aufgrund eines mündlich geschlossenen Architektenvertrages, dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist, wegen mangelhaft durchgeführter Planung und Bauüberwachung in Anspruch genommen. Die Parteien streiten über den Umfang und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und die Höhe der jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 28.368,03 EUR sowie weitere 162,72 EUR jeweils nebst Zinsen sowie Schadensersatz wegen aufgewandter Zinsen in Höhe von 4,83 % aus 2.000,00 EUR seit dem 16.02.2004, aus weiteren 14.800,00 EUR seit dem 15.02.2005, aus weiteren 500,00 EUR seit dem 20.07.2006, aus weiteren 2.450,00 EUR seit dem 05.10.2006 und aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.09.2007 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Kläger 15.124,72 EUR sowie weitere 5.613,16 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die weiter gehende Klage hat das LG abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG in den Entscheidungsgründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Kläger hätten gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der im selbständigen Beweisverfahren zum Az.: 6 OH 37/03 durchgeführten Beweisaufnahme lägen die von den Klä...

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