Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 300/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das (Kostenschluss-)Urteil des Landgerichts Cottbus vom 04.05.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten wegen Nachbaus sortengeschützter Pflanzen unter Verletzung der Anzeigepflicht im Wege der Stufenklage auf Auskunft, erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung sowie Entschädigungszahlung in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124 EUR verlangt. Den Streitwert hat die Klägerin in der Klageschrift mit insgesamt 1.000 EUR angegeben.

Durch Versäumnis-Teilurteil vom 17.01.2023 hat das Landgericht der Klage in der Auskunftsstufe und hinsichtlich der Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgeben.

Nach Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin hat der Beklagte Auskunft erteilt und die daraufhin von der Klägerin berechnete Entschädigung in Höhe von 348,25 EUR an diese bezahlt. Die Klägerin hat sodann durch Schriftsatz vom 16.03.2023 den Rechtsstreit hinsichtlich des noch unbezifferten Zahlungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt, den angekündigten Antrag auf Versicherung an Eides statt fallen zu lassen.

Das Landgericht hat den Schriftsatz vom 16.03.2023, verbunden mit einem Hinweis, dass das Gericht bezüglich des für erledigt erklärten Klageantrages nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden wird, wenn auch der Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und dass dasselbe gilt, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Erledigungserklärung widerspricht, per einfacher Post an den Beklagten übersandt. Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

Durch (Kostenschluss-)Urteil vom 04.05.2023 hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits dahin entschieden, dass von der Klägerin 45 % und von dem Beklagten 55 % der Kosten zu tragen seien. Dabei hat das Landgericht zugrunde gelegt, mangels Widerspruchs des Beklagten sei dessen Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin zu fingieren. Im Hinblick auf den unbezifferten Zahlungsantrag hat das Landgericht ein überwiegendes Unterliegen der Klägerin angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des (Kostenschluss-)Urteils Bezug genommen.

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Sie macht mit näheren Rechtsausführungen geltend, wenn sich im Rahmen der Auskunftsstufe einer Stufenklage ergebe, dass ein Zahlungsanspruch bestehe, seien der beklagten Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des (Kostenschluss-)Urteils des Landgerichts und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhende Kostenentscheidung des Landgerichts ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 91a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Das gilt auch dann wenn - wenn wie hier der Fall - eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung durch Urteil getroffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 19.03.2013 - VIII ZB 45/12, MDR 2013, 671, juris Rn. 19 m.w.N.). Anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde ist dann der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 29.07.2003 - VIII ZB 55/03, MDR 2004, 45, juris Rn. 5 m.w.N.). Weiter ist die sofortige Beschwerde gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache - bezogen auf den für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes, wie er Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist - im Zeitpunkt der Entscheidung die Berufungssumme des § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Höhe von 600 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Leistungsantrages auf Zahlung in noch zu beziffernder Höhe erfüllt. Die diesbezügliche Hauptsachebeschwer der Klägerin beläuft sich auf mehr als 600 EUR, denn das Landgericht hat seiner Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, dass die Klägerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses mit ihrer in der Größenordn...

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