Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.08.2003; Aktenzeichen 20 a Vollz 377/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird unter Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. vom 29. August 2003 festgestellt, dass die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2002 - Zurückweisung einer als Einschreiben an den Antragsteller gerichteten Postsendung - unzulässig war.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse bei einem Gegenstandswert von 100 EUR.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener im Strafvollzug der Antragsgegnerin, die im Vollstreckungsplan des Landes Brandenburg vom 3. Juni 2001 als Justizvollzugsanstalt für sog. Langstrafer ausgewiesen ist.

Am 12. Dezember 2002 ging für den Antragsteller eine Einschreibe-Postsendung ein, die vom Bereichsleiter für Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt IV der Antragsgegnerin nach Abtasten und Inaugenscheinnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - ohne dass die Einschreibesendung jedoch geöffnet und der Inhalt gesichtet worden wäre - nach seiner Darlegung zweifelsfrei als eine Zeitschrift identifiziert wurde. Der Bereichsleiter verweigerte daraufhin die Annahme der Einschreibesendung und veranlasste deren Rückgabe an die Deutsche Post AG. Der Antragsteller wurde am selben Tage über die Rückweisung der Einschreibesendung informiert.

Gegen diese Maßnahme hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG gewandt. Er hat beantragt festzustellen, dass die Rücksendung der Einschreibesendung rechtswidrig gewesen sei.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 erklärt, dass sie sich für berechtigt gehalten habe, die Postsendung zurückzuweisen; der Antragsteller sei dafür bekannt zu versuchen, sich nicht genehmigungsfähige pornographische Schriften per Einschreiben zuzusenden zu lassen, weil er davon ausgehe, dass ihm solche Einschreibesendungen ausgehändigt werden müsste; bereits nach dem äußeren Anschein der Postsendung habe es sich zweifelsfrei um eine Zeitschrift gehandelt; mit hoher Wahrscheinlichkeit habe der Bereichsleiter daher von einem erneuten Versuch des Antragstellers, sich in den Besitz von nicht genehmigungsfähigen Zeitschriften zu bringen, ausgehen dürfen; der Antragsteller habe auch nicht zuvor um eine Genehmigung des Bezugs einer Zeitschrift nach § 68 Abs. 1 StVollzG nachgesucht; Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt hätten die äußere Kontrolle der Postsendung durch Abtasten und besondere Inaugenscheinnahme erforderlich gemacht; die Größe der Postsendung und die Tatsache, dass dem Antragsteller der Empfang einer Zeitschrift nicht auf vorherigen Antrag erlaubt worden sei, hätten den Schluss zugelassen, dass es sich um einen Verstoß gegen die Anstaltsordnung gehandelt habe; die Postsendung habe gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG angehalten und gem. § 31 Abs. 3 StVollzG an den Absender zurückgegeben werden dürfen; sofern die Sendung keinen Schriftwechsel im Sinne eines Gedankenaustauschs beinhaltet haben sollte, sei diese nach § 33 StVollzG als Paket zu bewerten und ebenfalls - eine Genehmigung für den Erhalt eines Pakets habe nicht vorgelegen - an den Absender zurückgesandt werden dürfen.

Der Antragsteller beanstandet die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Kontrollmodalitäten der Antragsgegnerin für Gefangenenpost und befürchtet den Verlust des Inhalts von Postsendungen sowie die künftige unbegründete Zurückweisung gleichartiger Postsendungen. Im Übrigen führt der Antragsteller aus, bisher in der Haftanstalt noch in keinem Fall private Einschreibebriefe erhalten zu haben.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Sie hat ausgeführt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg; die Antragsgegnerin habe zu Recht die Annahme der Einschreibesendung verweigert. Diese sei zwar verpflichtet, Postsendungen, die auf einen Gedankenaustausch hinwiesen oder hinweisen könnten, insbesondere Briefe gem. § 28 Abs. 1 StVollzG, weiterzuleiten. Der regelmäßige Bezug von Zeitungen und Zeitschriften richte sich nach § 68 Abs. 1 StVollzG; diese könnten durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden. Der hier vorliegende Bezug einzelner Zeitschriftenexemplare sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Auffassung der Kammer sei jedoch § 68 Abs. 1 StVollzG einschlägig, weil Zeitungen und Zeitschriften regelmäßig nicht dem Gedankenaustausch zwischen Absender und Empfänger dienten. Vielmehr handele es sich um massenhaft hergestellte Publikationen, die eher Büchern gleichzustellen seien. Alle Postsendungen, die nicht eindeutig ihrem äußeren Anschein nach als Schreiben im Sinne eines Gedankenaustauschs (§ 28 StVollzG) einzustufen seien, unterlägen der Genehmigungspflicht gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG m...

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