Leitsatz (amtlich)

1. Die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG - nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris-Rn. 7, 8 m.w.N.).

2. Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehrkostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn. 7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 23.09.2016; Aktenzeichen 54 F 108/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuruppin vom 23.09.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist außerhalb des Bezirks des Verfahrensgerichts niedergelassen und wendet sich in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Kindschaftssache gegen ihre ihrer Ansicht nach unzureichende Beiordnung, die mit der Maßgabe erfolgt ist, dass notwendigen Reisekosten bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet werden.

Sie verweist auf mögliche Kostenersparnisse für Besprechungstermine.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen, da eine unbeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführerin am Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO scheitere, und die Sache vorgelegt.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der beschwerdebefugten Beschwerdeführerin (vgl. BGH FamRZ 2007, 37, Rn. 7) bleibt ohne Erfolg.

Die Nichtabhilfeentscheidung des AG ist im Ergebnis zutreffend. Die Beschwerdeführerin ist, anders als sie möglicherweise annimmt, nicht zu den Bedingungen einer im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet, sondern bereits in erweitertem Umfang.

Allerdings ist auch die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - bei Vorliegen der, wegen des Verschlechterungsverbotes hier nicht zu prüfenden, Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG - nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris-Rn. 7, 8 m.w.N.).

Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehr-kostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn. 7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Beschluss enthält bereits einen solchen Zusatz und damit zugleich eine bereits nach obigen Maßgaben erweiterte Beiordnung.

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 ZPO) zuzulassen, besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10174834

FamRZ 2017, 1145

AGS 2017, 236

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