Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 02.09.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

1. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.000 EUR und 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael FPR 2009, 11, 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann § 1 Rn. 523, 525) ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt und kann sich insoweit mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen. Dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hat das Amtsgericht zutreffend angenommen und wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO gegeben, nämlich dass die Antragsgegnerin nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung des Antrags gegeben hat.

Veranlassung zur Klageerhebung bzw. Antragserhebung hat ein Beklagter bzw. Antragsgegner gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller aufgrund des Verhaltens der Gegenseite vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden annehmen musste, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO, 34.Aufl., § 93 Rn. 3). So liegt es hier nicht.

In der Antragsschrift vom 06.05.2021 hat der Antragsteller beantragt, das in Ehegemeinschaft der Beteiligten eingetragene Eigentum an vier Flurstücken aufzuheben und den Beteiligten Eigentum zu Bruchteilen von je 1/2 zu übertragen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin anerkannt. Entsprechend ist der hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtene Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts ergangen. Veranlassung zur Antragserhebung hat die Antragsgegnerin nicht gegeben, weil sie mit dem Begehren der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums und Übertragung auf die Beteiligten zu je 1/2 erstmals mit der Antragsschrift konfrontiert worden ist.

Der Antragsteller ist zunächst mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2020 an die Antragsgegnerin, mit der er bis zur Ehescheidung im Jahre 1986 verheiratet war, herangetreten und hat der Antragsgegnerin einen Vorschlag zur Aufhebung des gemeinsamen Grundeigentums dahin unterbreitet, dass er der Antragsgegnerin einen Betrag von 8.500 EUR zahlt, damit er Alleineigentümer der Grundstücke werde. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2020 hat die Antragsgegnerin diesen Vorschlag abgelehnt und ihrerseits einen Vorschlag dahin unterbreitet, dass sie eines der gemeinschaftlichen Grundstücke zum Alleineigentum erhalte, der Antragsteller hingegen die übrigen drei Grundstücke und der Antragsteller ihr außerdem noch ein Betrag von 12.000 EUR zu zahlen habe. Diesen Vorschlag hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.01.2021 abgelehnt und zugleich den in seinem Schreiben vom 03.12.2020 übermittelten Vorschlag zurückgenommen. Danach ist der Antragsteller erst mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2021 wieder an die Antragsgegnerin herangetreten. Hier hat er darauf hingewiesen, dass, da die Ehe der Beteiligten vor dem Beitritt geschieden worden sei, für die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB die Vorschriften des FGB/DDR anzuwenden seien. Daher solle die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundvermögen bei Gericht beantragt werden, wenn die Antragsgegnerin die Möglichkeiten der außergerichtlichen Auseinandersetzung auf der Grundlage eines notariellen Vertrages ablehne. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in diesem Schreiben gebeten, bis zum 07.04.2020 Stellung zu nehmen, ob sie bereit sei, an der Aufhebung des Gemeinschaftseigentums am Grundvermögen mitzuwirken. Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2021 hat die Antragsgegnerin auf die genannte Vorschrift des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB Bezug genommen und insoweit § 39 FGB/DDR für einschlägig gehalten. Zugleich hat sie ausgeführt, ihr Vorschlag vom 18.12.2020 sei genau darauf gerichtet gewesen, das gemeinschaftliche Eigentum aufzuheben. Entsprechend hat sie noch einmal wörtlich ihren Vergleichsvorschlag vom 18.12.2020 wiederholt.

Die Antragsschrift des Antragstellers stammt vom 06.05.2021 und ist am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen. Bei Einreichung des Antrags lag dem Antragsteller offensichtlich noch nicht das Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 05.05.2021 vor. Die der Antragsgegnerin vom Antragsteller gesetzte Frist war auch war bereits am 07.04.2021 abgelaufen.

Der dargestellte Schriftverkehr macht deutlich, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bis zur Antragserhebung nie konkret mit dem Ansinnen konfrontiert hat, nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum an dem Grundvermögen aufzuheben, sonders es darüber hinaus den Beteiligten zu Bruchteilen von je 1/2 zu übertragen. Dies war aber, um eine Antragsveranlas...

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