Leitsatz (amtlich)

Da die Vorschrift des § 80 FamFG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist, gilt nicht wie im Zivilprozess der allgemeine Grundsatz, dass die Anwaltskosten des Gegners zu erstatten sind, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine gewisse Notwendigkeit bestehen. Dabei kann aber der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen.

 

Normenkette

FamFG § 80

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen 6 F 807/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 332,73 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Hinblick auf den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind hat die Beteiligte zu 1., die Mutter, den Antrag gestellt, Ordnungsmittel gegen den Vater wegen Verletzung der bestehenden Umgangsregelung festzusetzen. Durch Beschluss vom 15.8.2013 hat das AG diesen Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Mutter auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat als eine solche aufgefasst, die sich sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln als auch gegen die Kostenentscheidung wendet und durch Beschluss vom 10.10.2013 (10 WF 170/13) auf ihre Kosten verworfen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig war, die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des AG schon deshalb, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht gewesen sei. Durch Beschluss vom 25.11.2013 hat der Senat, nachdem die Beteiligte zu 1. auf Bescheidung des diesbezüglichen Antrags beharrt hatte, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Unter dem 16.10.2013 hat der Beteiligte zu 2. im Hinblick die Verfahren 6 F 807/12 des AG und 10 WF 170/13 des Senats Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des AG die dem Beteiligten zu 2. zu erstattenden Kosten auf insgesamt 332,73 EUR (= davon 197,78 EUR für das Verfahren 6 F 807/12 und 134,95 EUR für das Verfahren 10 WF 170/13) nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, der Beteiligte zu 2. sei nicht bedürftig, habe eigenmächtig eine Rechtsanwältin beauftragt und im Übrigen keinen Nachweis darüber erbracht, dass er Anwaltskosten tatsächlich gezahlt habe. Zudem seien die Anwaltskosten im angefochtenen Beschluss höher als im Senatsbeschluss vom 10.10.2013 angegeben. Der Beteiligte zu 2. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass für die Kostenfestsetzung nicht die Zahlung, sondern die Rechnungsstellung maßgeblich sei, die insoweit erfolgt sei.

II. Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die von der Beteiligten zu 1. dem Beteiligten zu 2. zu erstattenden Kosten auf 332,73 EUR festgesetzt.

1. Auf die Frage, ob die in den Beschlüssen des AG vom 15.8.2013 und des Senats vom 10.10.2013 getroffenen Kostenentscheidungen zu Recht ergangen sind, kommt es nicht an. Denn diese Kostengrundentscheidungen sind inzwischen rechtskräftig und vollstreckbar und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rz. 1).

2. Auf die von der Beteiligten zu 1. angesprochene Frage, inwieweit der Beteiligte zu 2. bedürftig oder aber doch in der Lage sei, die Kosten der Verfahrensführung selbst zu tragen, kommt es ebenfalls nicht an. Diese Fragestellung ist allein von Bedeutung, wenn ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO beantragt. Führt ein Beteiligter ein Verfahren auf eigene Kosten, so stellt sich allein die Frage, ob er von einem anderen Beteiligten eine Kostenerstattung verlangen kann. Dies betrifft etwa verauslagte Gerichtskosten ebenso wie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten, § 80 Satz 1 FamFG. Diese Frage ist durch die getroffenen Kostengrundentscheidungen zu Lasten der Beteiligten zu 1. beantwortet worden.

3. Mit dem Einwand, der Beteiligte zu 2. habe sich eigenmächtig für die Beauftragung einer Rechtsanwältin entschieden, kann die Beteiligte zu 1. nicht durchdringen.

Ist einem Beteiligten auferlegt worden, die Kosten eines Verfahrens allein zu tragen, betrifft dies, wie bereits ausgeführt, auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auf...

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