Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin vom 22.02.2021 - 7 O 54/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, begehrt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für die Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-COV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, SchutzmV) mit einer kostenlosen Abgabe zu werben, d.h. auf die Vereinnahmung der vorgesehenen Eigenbeteiligung (Zuzahlung) zu verzichten.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die inkriminierte Werbung sei nicht als unlauteres Verhalten zu bewerten, weil § 6 SchutzmV, der eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je sechs abgegebener Masken vorsehe, keine Marktverhaltensregel darstelle. Das Verhalten des Antragsgegners verstoße auch nicht gegen § 7 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), weil die beworbenen Masken nicht als Medizinprodukte im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz, MPG), sondern als persönliche Schutzausrüstung im Sinne der VO (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen zu qualifizieren seien.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24.02.2021 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 05.03.2021 eingegangenen Schriftsatz vom 04.03.2021 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiterverfolgt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.03.2021 nicht abgeholfen und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss, den Nichtabhilfebeschluss und die vom Antragsteller zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Als Sachurteilsvoraussetzung muss die Antragsbefugnis des Antragstellers sowohl im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, als auch im Beschwerdeverfahren noch fortbestehen. Das Vorliegen der dazu in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für einen Wettbewerbsverband wie den Antragsteller aufgestellten Voraussetzungen, die nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung regeln, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, sind vom Beschwerdegericht selbstständig festzustellen (st. Rspr., vgl. BGHZ 215, 12 - Preisportal Rn. 10 für die Revisionsinstanz m.w.N.).

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, also auch der Antragsteller, in UWG-Streitigkeiten unter anderem dann klagebefugt, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dabei genügt eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, vermittelt etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden (BGH, a.a.O. Rn. 11). Die Mitgliedsunternehmen müssen dem Verletzer oder dem von ihm geförderten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 203/97 Rn. 33 - Unternehmenskennzeichnung m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die beworbenen Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 07.05.2015 - I ZR 158/14 Rn. 14 - Zauber des Nordens).

Es ist nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinen dazu getätigten Ausführungen nicht erkennbar, dass ihm oder den ihm angeschlossenen Fachverbänden Mitglieder angehören, die dem Antragsgegner in Bezug auf die inkriminierte Werbung als Wettbewerber gegenübertreten könnten. Der Antragsgegner wirbt mit der kostenlosen Abgabe von FFP2-Schutzmasken im Rahmen der nach § 4 SchutzmV vorgesehenen Weitergabe an bestimmte Personenkreise. Er bietet dazu eine Abholung in seinen Geschäftsräumen oder die Übermittlung der Masken durch Boten an. Der räumlich relevante Bereich ist dadurch - auch wenn die Werbung im Internet Verbraucher im ganzen Bundesgebiet un...

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