Tenor

1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde der Klägerin vom 1. März 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 251/13, wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.072,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Senatsbeschluss ist unzulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO. Sie ist jedoch im Rahmen einer Gegenvorstellung zu berücksichtigen. Sie gibt dem Senat nach erneuter Sachprüfung keine Veranlassung, von dem angegriffenen Beschluss abzuweichen. Der Vortrag der Klägerin entspricht - auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO - nicht den allgemeinen Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Haushaltsführungsschadens (vgl. insoweit die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021). Der Hinweis auf Tabellenwerke ersetzt den Vortrag nicht, diese können zur Überprüfung der Plausibilität des Vortrages herangezogen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 20128, 22 U 97/16, juris).

II. Die Berufung gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 251/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 12. Januar 2021 Bezug genommen. Die Ausführungen in der mit Schriftsatz vom 1. März 2021 im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Senatsentscheidung erfolgten Stellungnahme der Klägerin rechtfertigen nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Haushaltsführungsschadens aufgeführt. Geringere Anforderungen daran sind entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. März 2021 nicht zu stellen. Der Vortrag der Klägerin genügt gerade nicht, da konkrete Angaben sowohl zur ungefähren Häufigkeit der jeweiligen Haushaltstätigkeit vor dem Unfall als auch zur Art und Weise der unfallbedingten Beeinträchtigungen, zu zumutbaren Umorganisationen im Haushalt und zu einer Entwicklung nach dem Unfall fehlen. Auf die Frage der Ersatzfähigkeit für Haushaltstätigkeiten zugunsten ihres damaligen Lebensgefährten geht die Klägerin nicht ein, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14433167

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