Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 251/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von Einkommensverlusten und Nachteilen bei der Haushaltsführung in Höhe von 3.072 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2008 in (X) für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008. Dabei hat die Klägerin einen Mithaftungsanteil von 20 % zu Grunde gelegt.

Die Klägerin befuhr am 14. Juni 2008 mit ihrem Motorroller die ...straße hinter dem Beklagten zu 2), dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Beide Fahrzeuge bogen nach links ab. Danach bremste der Beklagte zu 1) plötzlich stark ab. Die Klägerin bremste ebenfalls und stürzte mit dem Motorroller. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dabei erlittener Verletzungen.

Durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts Potsdam, verkündet am 17. Dezember 2014 (Bl. 184 d.A.), ist der Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach in Höhe des bei einer Mitverantwortung der Klägerin von 1/3 angemessenen Betrages für gerechtfertigt erklärt worden, ebenso die Zahlung von Schadensersatz für Einkommensverluste und Nachteile bei der Haushaltsführung. Zudem ist unter Abweisung des weitergehenden Antrages festgestellt worden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der künftig entstehenden materiellen und der immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 14. Juni 2008 zukünftig noch entstehen werden. Durch weiteres Teilurteil, verkündet am 9. Mai 2017, sind die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 6.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 15. Dezember 2012, die Beklagte zu 2) seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Klägerin hat zum allein im Streit verbliebenen Haushaltsführungsschaden behauptet, dass sie infolge des Unfalls ihrer Haushaltstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt habe nachgehen können. Sie habe zum Unfallzeitpunkt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und der im Jahre 1992 geborenen Tochter eine Haushälfte mit fünf Räumen und einer Größe von ca. 120 Quadratmetern bewohnt. Sämtliche wesentliche Tätigkeiten im Haushalt und im Garten habe sie allein erfüllt und dafür 5 - 6 Stunden täglich, also ca. 30 Stunden wöchentlich aufgewendet. Nach dem Unfall sei sie wegen Bewegungseinschränkungen und stationären Aufenthalten bis Ende September 2008 gar nicht und danach bis zum 19. Dezember 2008 nur eingeschränkt in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin erstellte Auflistung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten (Bl. 36) verwiesen. Für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008 sei ein Schaden in Höhe von 3.072 Euro (30 Stunden wöchentlich á 8 Euro für 16 Wochen bei einer Mithaftung von 20 %) entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Schlussurteil nach Vernehmung des Lebensgefährten und der Tochter der Klägerin als Zeugen zu Art und Umfang der Haushaltsführung durch diese die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu einem Drittel und den Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die Kammer zwar davon überzeugt sei, dass die Klägerin in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 19. Dezember 2008 nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen. Es hätten aber weder der Umfang der Arbeiten der Klägerin im Haushalt vor dem Unfall noch die genauen Einschränkungen der Klägerin in Folge des Unfalls aufgeklärt werden können. Das Gericht habe erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin täglich 5 - 6 Stunden im Haushalt tätig gewesen sei. Es sei weder den Ausführungen ihres Lebensgefährten noch ihrer Tochter zu entnehmen, welche Arbeiten die Klägerin in welchem zeitlichen Umfang ausgeführt habe.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 6. Januar 2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. März 2020 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet worden. Die Klägerin begehrt weiterhin den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Sie rügt, es habe der unzuständige Einzelricht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge