Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Dezember 2021 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wird auf 29.234,54 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten führen ein Scheidungs- und Folgesachenverfahren. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 60 f.) hat das Amtsgericht auf Antrag der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin neben der vorläufigen Wertfestsetzung für die Folgesache Ehegattenunterhalt den vorläufigen Verfahrenswert für die Ehesache auf 19.302,28 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 6.590,43 EUR festgesetzt. Bei der die Ehesache betreffenden Wertbestimmung hat es ein Monatseinkommen der Eheleute von 2.569,35 EUR und 1.500 EUR zugrunde gelegt, für jedes Kind einen Betrag von 204 EUR abgezogen, ein Immobilienvermögen im Wert von 500.000 EUR berücksichtigt, dieses um Verbindlichkeiten in Höhe von 193.635,38 EUR bereinigt, Freibeträge von 60.000 EUR für jeden Ehegatten und von weiteren 10.000 EUR für jedes Kind abgezogen, und hiervon 5 Prozent angesetzt.

Mit ihrer gegen die vorläufige Wertfestsetzung zur Ehescheidung und zur Folgesache Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Wertfestsetzung in Höhe von 39.932,05 EUR für die Ehesache. Sie hält den Wert der Immobilie für völlig untersetzt. Die Abzüge und Freibeträge seien nicht erklärt. Möglicherweise bestünden noch Guthaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen (Bl. 69 ff.).

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Bl. 72), sondern es für unzulässig und im Übrigen auch unbegründet gehalten.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

1. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht vorliegend nicht § 59 FamGKG entgegen (vgl. OLG Köln, AGS 2005, 80 zu der entsprechenden Regelung in § 25 II 1 GKG). Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn mit der angefochtenen Entscheidung eine Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG getroffen wird; eine vorläufige Festsetzung gemäß § 55 Abs. 1 FamGKG genügt dagegen nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 123103; OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 22635; OLG Hamm BeckRS 2013, 04441; OLG Köln BeckRS 2016, 17274; OLG Zweibrücken Beschl. v. 24.7.2020 - 6 WF 114/20, BeckRS 2020, 42568 Rn. 2, beck-online).

Das Rechtsmittel ist jedoch als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zu behandeln und insoweit statthaft. Die Beschwerdeführerin hat in der Sache eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung ihrer Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit bis zur Niederlegung des Mandats geltend gemacht. Der Antrag war zulässig nach § 33 Abs. 2 RVG, nachdem die Vergütung mit der Beendigung des Mandats fällig geworden ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG dient dem Zweck, dem Rechtsanwalt auf Antrag die Abrechnung seiner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erbrachten Leistungen zu ermöglichen, wenn wie hier mangels Verfahrensbeendigung eine endgültige Verfahrenswertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG nicht erfolgen kann. Eine "vorläufige" Festsetzung des Gegenstandswertes ist insoweit nicht möglich (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2018, 1257; OVG Münster, Beschl. 16.06.2014, 12 E 625/14, juris). Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist daher nicht nur dann statthaft, wenn die Festsetzung abweichend von dem Antrag erfolgt oder insgesamt abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 17.4.2018 - 5 WF 65/18, BeckRS 2018, 5839 m.w.N.; vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 24.7.2020 - 6 WF 114/20, BeckRS 2020, 42568 Rn. 3, beck-online).

2. Die Beschwerdesumme des § 33 Abs. 3 RVG ist erreicht. Der Beschwerdeführerin erstrebt eine Erhöhung des Wertes der Ehesache und des Versorgungsausgleichs von 25.892,71 EUR (19.302,28 EUR + 6.590,43 EUR) auf 46.522,48 EUR (39.932,05 EUR + 6.590,43 EUR). Bei 1,3 Gebühren beträgt die Gebührendifferenz 464,10 EUR.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG sind vorliegend zur Wertbestimmung die Vorschriften des FamGKG anzuwenden.

3. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert für die Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach dem Ermessen des Gerichts. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG, NJW 1989, 1985). Nach dem W...

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