Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.

Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf 11.322 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einer nicht forstwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 279 der Flur ..., verzeichnet im Grundbuch von B., Blatt ... begehrt. Das Flurstück gehört zu mehreren mit Kaufvertrag vom 2.7.2004 (UR-Nr ... des Notars D. in D.) vom Vater des Klägers an den Beklagten veräußerten Grundstücken. Im Vertrag ist bezüglich sämtlicher Flurstücke ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden. Ferner ist die Nutzung des Grundbesitzes zu jagd- und forstwirtschaftlichen Zwecken in § 12 Nr. 1 des Vertrages vereinbart worden.

Die Fläche lag schon bei Abschluss des Vertrages in einem als Gewerbegebiet beplanten Bereich. Der Beklagte ließ das Flurstück 279 teilen. Aus dem Flurstück sind die Flurstücke der Flur ..., Flurstück 687 und der Flur ..., Flurstücke 292 und 293 entstanden. Der Beklagte übertrug die Flurstücke 687 und 292 aufgrund eines Tauschvertrages vom 25.8.2011 (UR-Nr ... des Notars A. inZ., Bl. 1301 ff. d.A.), geändert durch Vertrag vom 5.10.2015 (UR-Nr ... des Notars A. inZ.) an die Stadt B., die dort eine öffentliche Straße und zwei Kreisverkehre plante. Der Kläger hat eingeräumt, dass die Einrichtung einer Verkehrsfläche, nämlich des "südlichen Kreisverkehrs", auf dem heutigen Flurstück 687 bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vom 2.7.2004 geplant gewesen sei; auf dem heutigen Flurstück 292 der Flur ... sei die Nutzung für einen "nördlichen" Kreisverkehr aber erst nach dem Vertragsabschluss geplant worden.

Das aus der Teilung des Flurstücks 279 hervorgegangene Flurstück 293 der Flur ..., Gemarkung von B. Blatt ..., wurde vom Beklagten gerodet und verpachtet. Es wird für einen Solarpark genutzt.

Der Beklagte hat sich hinsichtlich der für den Straßenverkehr genutzten Flächen darauf berufen, dass dem Vater des Klägers die Lage des Flurstücks 293 im Gewerbegebiet schon beim Verkauf bekannt gewesen sei. Die Nutzung für Straßen und Kreisverkehre stehe seiner Verpflichtung, eine höherwertige Nutzung der Fläche im Interesse des Klägers als möglichem Wiederkäufer zu fördern, nicht entgegen, sondern begünstige sie gerade. Da die Flächen öffentlich gewidmet seien, könne er auf die Nutzung keinen Einfluss mehr nehmen. Die Unterlassung sei unmöglich. Die Verpachtung einer Teilfläche für die Nutzung als Solaranlage sei nicht vertragswidrig, weil im Kaufvertrag die Verpachtung ausdrücklich zugelassen worden sei.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf die vertraglich vereinbarte ausschließlich forstwirtschaftliche Nutzung des früheren Flurstücks 279 berufen könne, wenn ihm bei Abschluss des Vertrages die Lage des Flurstücks im Gewerbegebiet und jedenfalls hinsichtlich eines Teils die Planung eines Kreisverkehrs und von Straßenland bekannt gewesen sei. Der Beklagte sei aufgrund des Vertrages auch zur Förderung einer gewerblichen Nutzung verpflichtet. Damit stehe die Straßenplanung im Einklang. Darüber hinaus könne der Beklagte eine öffentliche Widmung nicht rückgängig machen und die Einziehung der Fläche auch nicht verlangen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 8 BbgStrG nicht vorlägen.

Dagegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das LG habe übersehen, dass er nach der Konzeption des Kaufvertrages die Nutzungsrechte habe behalten dürfen, soweit keine Jagd- oder Forstnutzung betrieben werde. Dies ergebe sich auch aus dem niedrigen Kaufpreis, der sich auf etwa 80 % des Verkehrswertes für Waldflächen belaufe. Er habe nach den Regelungen im Vertrag kurzfristig umfassend über jede geplante Nutzungsänderung informiert werden müssen, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 12 Nr. 6 des Vertrages und die darin erwähnte Förderungspflicht bei der Fortentwicklung der Flächen berufen. Die Förderung einer öffentlich-rechtlichen Bebauung bedeute nicht die Übernahme der konkreten Planung der Nutzung. Zudem sei im Gewerbegebiet die Bebaubarkeit bereits gegeben gewesen. Der Beklagte habe die vertraglich dem Verkäufer vorbehaltene Befugnis zur Beteiligung an der Planung nicht einschränken dürfen. Über die Errichtung des Solarwerks sei er nicht informiert worden, der Flächentausch mit der Stadt B. sei ihm angekündigt, aber gleichzeitig mitgeteilt worden, dass er auch gegen seinen Willen durchgeführt werde. Die Pflicht zur rechtzeitigen Information, die ebenfalls vertraglich festgelegt sei, habe aber gerade dem Erhalt der Planungsbefugnis des Klägers gedient.

Die Überlassung an Dritte sei nur innerhalb der jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzung und nur in dem Umfang zulässig, in dem die Interessen des Kläger...

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