Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 15 S 224/97)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten und ihrem Ehemann bestand auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 06. Mai 1991 ein Mietverhältnis über Wohnräume in der N. straße in Frankfurt (Oder) … Es war ein monatlicher Mietzins von 48,10 DM vereinbart. Konkrete Regelungen über die Zahlung von Nebenkostenvorschüssen und die Art und Weise der darüber zu erfolgenden Abrechnung sind in dem Mietvertrag der Parteien nicht enthalten. Nach dem Inkrafttreten der Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270) machte die Klägerin Betriebskostenvorschüsse geltend und rechnete darüber ab.

Mit Schreiben vom 13. September 1995 übersandte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Oktober 1993 bis 30. September 1994, die mit einem Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten von 667,89 DM endet.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 übersandte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis 30. September 1995, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 959,52 DM endet. Beide Abrechnungen enthalten Angaben über die Gesamtfläche der Wohnanlage N. straße 2 – 3, die Gesamtfläche des Wohnhauses N. straße, die Fläche der Wohnung der Beklagten sowie die Gesamtkosten jeder Kostenart, den auf die Wohnung der Beklagten entfallenden Anteil, die Gesamtkosten aller Kostenarten und den Anteil, der auf die Wohneinheit der Beklagten konkret entfällt. Unter Abzug der Vorauszahlungen errechnet sich dann der jeweilige Nachzahlungsbetrag.

Gegenstand der beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gemachten Klage bilden die von der Beklagten nicht entrichteten Nachforderungsbeträge aus beiden Abrechnungen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem am 26. Juni 1997 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Forderungen der Klägerin aus den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen zur Zeit nicht fällig seien. Von dem Grundsatz ausgehend, daß Nebenkosten erst mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung/die den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen müßte, fällig wurden, hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, daß über die in den Abrechnungen enthaltenen Mindestangaben hinaus eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten erfordere, daß die Abrechnung die den einzelnen Kostenpositionen zuzuordnenden Rechnungen mit Datum und Rechnungsbetrag nenne. Zur Begründung dieser Anforderung hat sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin bezogen (Urt. v. 04.05.1995 – 67 S 32/95 – WuM 1996, S. 154). In den Fällen, in denen eine Rechnung die Abrechnungszeiträume von mehr als einer Betriebskostenabrechnung umfasse, müsse der Vermieter darüber hinaus den Betrag nennen, in dessen Höhe er die Rechnung auf die betreffende Betriebskostenabrechnung umgelegt habe. Da die von der Klägerin vorgelegten. Betriebskostenabrechnungen diesen Anforderungen nicht genügten, sei die Klage derzeit unbegründet.

Die Klägerin hat das Urteil des Amtsgerichts mit ihrer zulässigen Berufung angegriffen – und die Nachzahlungsbeträge in vollem Umfang weiter geltend gemacht. Sie hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 – VIII ZR 298/80 – (NJW 1982, S. 573) die Auffassung vertreten, daß ihre den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Betriebskostenabrechnungen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Ordnungsmäßigkeit einer derartigen Abrechnung stelle, genüge. Dem Mieter sei bei Zweifeln die Einsicht in die bei dem Vermieter vorhandenen Unterlagen zuzumuten.

Die Beklagte hat die Auffassung des Amtsgerichts verteidigt.

Das Landgericht hat am 12. Februar 1998 ein Teilurteil erlassen, durch das die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage in Höhe von 1.027,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1997 abgewiesen worden war. Hierbei handelt es sich um die Summe der Teilbeträge in Höhe von 105,49 DM (aus der Abrechnung der Kosten für den Zeitraum 1993/1994) und 97,23 DM, (aus der Abrechnung der Kosten für 1994/1995), die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet seien sowie der der weiteren Teilbeträge in Höhe von 88,20 DM (für 1993/1994) und 736,92 DM (für 1994/1995), die Wasserkosten betreffen, die wegen ihrer nicht nachvollziehbaren Darlegung als derzeit unbegründet anzusehen seien.

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Restbeträge in Höhe von 474,20 DM (für 1993/1994) und 125,37 DM (für 1994/1995) hat das Landgericht mit Beschluß vom 12. Februar 1998 dem Senat folgende Frage zur Einholung eines Rechtsentscheids vorgelegt:

Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Kammer sei als Berufungsgericht zur Entscheidung berufen. Die vorgelegte Rechtsfrage betreffe den Bestand eines Mietverhältnisses...

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