Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 530/96)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mieter, die Kläger sind Vermieter einer Wohnung in Berlin. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – sind die Nachforderungen der Kläger aus zwei Betriebskostenabrechnungen vom 29. Mai 1995 und vom 5. Dezember 1995 über die Betriebskosten der Jahre 1994 und 1995, auf die nach dem Mietvertrag Vorauszahlungen zu leisten sind und über die jährlich abzurechnen ist. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Betriebskostennachforderungen u. a. mit der Begründung abgewiesen, daß die zu den einzelnen Beträgen zugehörigen Rechnungsdaten in der Abrechnung nicht angegeben seien, was zu deren Wirksamkeit erforderlich sei. Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie die Nachforderungsbeträge weiter geltend machen. Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Angabe der Rechnungsdaten gefordert. Hilfsweise haben sie vorgetragen, in den Anlagen zu den Betriebskostenabrechnungen seien der Grund und der Umfang der einzelnen Abrechnungspositionen im einzelnen erläutert worden. In erster Instanz hatten die Kläger insoweit ausgeführt, in den zu den Abrechnungen gehörigen Anlagen seien auch alle Rechnungen aufgeführt gewesen.

Zu dem Verhandlungstermin des Landgerichts am 14. Februar 1997 ist der nach den Feststellungen im Verhandlungsprotokoll ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht erschienen. Die Kläger haben den Erlaß des Versäumnisurteils beantragt. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 18. März 1997 dem Senat folgende Frage zur Beantwortung durch Rechtsentscheid vorgelegt:

Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten?

Zur Begründung führt die vorlegende Zivilkammer des Landgerichts aus:

Die vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich. Sie sei von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer gehöre zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung die Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten, da die Abrechnung für den Durchschnittsmieter, auf den abzustellen sei, erst dann nachvollziehbar und prüfbar sei, wenn jede belegte Einzelausgabe einem Abrechnungsposten zugeordnet und umgekehrt festgestellt werden könne, ob nur mit Rechnungsdaten belegte Einzelpositionen in die jeweiligen Zwischenabrechnungen eingeflossen seien. Sinn und Zweck einer Rechnungslegung sei es, dem Mieter bei der Überprüfung der Betriebskostenabrechnung größtmögliche Transparenz einzuräumen, die dann nicht mehr gewährleistet sei, wenn der Mieter sich aus der Gesamtheit der Einzelbelege die einzelnen Rechnungsbelege heraussuchen müsse. Die Anforderungen an den Vermieter würden hiermit nicht überspannt, da er ohnehin die einzelnen Rechnungsdaten addieren müsse, um die Gesamtkosten für jede einzelne Abrechnungsposition zu ermitteln. Die von ihr vertretene Ansicht widerspreche nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1981 (in NJW 1982, 573 f). Bei den vom BGH genannten Anforderungen handele es sich nach dessen Formulierung um Mindestangaben, so daß die Aufstellung zusätzlicher Anforderungen zulässig sei. Deren Erfüllung sei dem Vermieter auch nicht unzumutbar, da sie nur eine unwesentliche Mehrarbeit mit sich bringen würden. Die Kammer wolle sich insoweit der von der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vertretenen Ansicht (in GE 1996, 469, MM 1993, 364, inzwischen auch in GE 1997, 687) anschließen. Der Ansicht der Kammer stehe jedoch die Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (in GE 1996, 1247) entgegen, die in Abkehr von ihrer früher vertretenen Ansicht (vgl. GE 1990, 653) die Angabe der Rechnungsdaten nicht für erforderlich halte. Die vorgelegte Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie für eine Vielzahl von Betriebskostenabrechnungen wesentlich werden könne.

Die Kläger haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen. Dem Beklagten ist der Beschluß öffentlich zugestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, weil die Vorlage des Landgerichts unzulässig ist. Das Landgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage nicht hinreichend begründet. Ferner ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gegeben, weil sie bereits durch das Urteil des BGH vom 23.11.1981 höchstrichterlich – und zwar in anderem Sinne – entschieden ist.

1. Die Entscheidungserheblichkeit, die Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage zum Rechtsentscheid nach § 541 Abs. 1 ZPO ist, ist von dem vorlegenden Gericht in dem Vorlagebeschluß im einzelnen zu begründen. Dabei hat das Gericht die von ihm zugrundegelegten Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, aufgrund derer es aus seiner Sicht auf die gestellte Rechtsfrage ankommt, damit das angegangene Gericht die Entscheidungserheblichkeit – unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansicht – in eigener Verantwortung überprüfen kann (vgl. Bub/Treier/Fischer. ...

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