Verfahrensgang

AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 223/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 14.09.2021 (Az. 6 F 223/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn M... M..., geboren am ... .2014, Umgang wie folgt wahrzunehmen:

1. regulärer Umgang

In jeder ungeraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule/Hort bis zum darauffolgenden Montag zur Schule. Findet keine Schule statt, holt der Vater das Kind donnerstags, 15:00 Uhr, an der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Montag, 8:00 Uhr, dorthin zurück.

2. Ferienumgang in den Schulferien des Landes Brandenburg

Der Vater ist weiter berechtigt und verpflichtet, das Kind M... in den Schulferien des Landes Brandenburg wie folgt zu sich zu nehmen:

a) In den geraden Kalenderjahren ist M... in der ersten Hälfte der Osterferien beim Vater und zwar vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis Ostersonntag, 18:00 Uhr.

In den ungeraden Kalenderjahren hat der Vater Umgang mit dem Kind von Ostersonntag, 18:00 Uhr, bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn.

b) In den Sommerferien der geraden Kalenderjahre findet Umgang mit dem Vater vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 15:00 Uhr, bis zum vierten Samstag in den Ferien, 15:00 Uhr, statt.

In den ungeraden Kalenderjahren hat der Vater Umgang mit dem Kind in der zweiten Hälfte der Sommerferien, beginnend am vierten Samstag nach dem letzten Schultag, 15:00 Uhr, und endend drei Wochen später am Samstag, 15:00 Uhr.

c) In den ungeraden Kalenderjahren ist M... in der ersten Hälfte der Herbstferien beim Vater und zwar vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum darauffolgenden, übernächsten Sonntag, 18:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren beginnt der Umgang am zweiten Sonntag der Ferien, 18:00 Uhr, und endet am ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn.

d) In den Weihnachtsferien der ungeraden Kalenderjahre hat der Vater Umgang

mit dem Kind vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum 26.12., 10:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren findet der Umgang vom 26.12., 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn statt.

e) In den Winterferien der ungeraden Jahre ist M... vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn beim Vater.

f) In den übrigen Zeiten der Brandenburgischen Schulferien hält sich M... bei der Mutter auf. In diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des Vaters nicht statt.

3. Sonstige Feiertage und schulfreie Tage, z.B. Brückentage, werden nicht gesondert geregelt. Sie bestimmen sich nach dem Regelumgang.

Der Ferienumgang geht dem regulären Umgang unter Ziffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt.

4. Holen und Bringen

Der Vater holt das Kind zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich von der Schule bzw. dem Hort ab und bringt es am Ende der jeweiligen Umgangszeiten dorthin pünktlich zurück. Falls die Schule geschlossen ist oder das Kind aus anderen Gründen nicht in der Schule ist, holt der Vater M... zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Mutter ab und bringt ihn zum Ende der Umgangskontakte dorthin zurück. In diesen Fällen stellt die Mutter ihrerseits die pünktliche Übergabe des Kindes an ihrer Wohnung sicher.

5. Verhinderung

Muss ein Umgang aus triftigen Gründen entfallen (z.B. wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit des Kindes), so findet der Umgang ab Wegfall des Hinderungsgrundes statt; der Umgangsturnus verlängert sich nicht um die entfallenen Tage. Gleiches gilt, soweit der Vater einen Umgang nicht wahrnehmen kann. Die Kindeseltern teilen dem jeweils anderen Elternteil unverzüglich etwaige dem Umgang entgegenstehende Gründe mit und legen - auf Nachfrage - diesbezügliche Nachweise vor.

II. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

III. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ... .2014 (nichtehelich) geborenen Kindes M... M... . Es besteht gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Eltern trennten sich spätestens ...

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