Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsgegenantrag im Vereinfachten Verfahren; Abtretung titulierter Unterhaltsansprüche; Verwirkung rückständigen Unterhalts

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 242, 400, 812 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 1, §§ 244, 249, § 249 ff., § 253; ZPO § 767 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 05.05.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 5.5.2010 verkündete Beschluss des AG Perleberg abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 15.974 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 15.974 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern des am ... 1990 geborenen S. W. Durch Beschluss vom 16.7.2004 verpflichtete das AG den Antragsteller im vereinfachten Unterhaltsverfahren, an den Sohn S., gesetzlich vertreten durch die Antragsgegnerin, ab 1.9.2003 monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Anfang des Jahres 2009 betrieb der Sohn aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Am 29.7./12.10.2009 schloss er mit der Antragsgegnerin eine Abtretungsvereinbarung folgenden Inhalts:

"1. 2Hiermit tritt Herr S. W. sämtliche Ansprüche aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Perleberg, 19 FH 3/04, vom 16.7.2004, an Frau M. W. ab.

2. Frau M. W. nimmt diese Abtretung an."

Im Weiteren betrieb die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.

Den dagegen gerichteten, am 3.11.2009 beim AG eingereichten und dem Antragsteller am 11.11.2009 zugestellten Vollstreckungsabwehrantrag, verbunden mit einem Rückzahlungsantrag, hat das AG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 16.7.2007 umfasse nur Unterhalt bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes.

Das Forderungskonto, auf das die Antragsgegnerin ihre Zwangsvollstreckung stütze, sei falsch. Dort werde für den gesamten Zeitraum von September 2003 bis Oktober 2009 durchgängig ein geschuldeter monatlicher Unterhalt von 329 EUR zugrunde gelegt, obwohl tatsächlich in diesem Zeitraum Zahlbeträge zwischen 262 EUR und 295 EUR geschuldet gewesen seien. Für die Zeit errechne sich daher nur ein Unterhaltsanspruch i.H.v. insgesamt 20.228 EUR. Da unstreitig 19.500 EUR gezahlt worden seien, könne ein Unterhaltsanspruch nur noch i.H.v. 728 EUR gegeben sein.

Er erhebe ferner die Einrede der Verwirkung. Die Ansprüche seien erstmals mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahre 2009 geltend gemacht worden. Unterhaltsansprüche bis einschließlich Oktober 2008 könnten daher nicht mehr durchgesetzt werden. Für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 ergebe sich nur ein Unterhaltsanspruch von 3.526 EUR. Im Hinblick auf die Pfändung von 19.500 EUR liege eine Überpfändung von 15.974 EUR vor. Dieser Betrag sei zurückzugewähren.

Die Einrede der Verjährung bleibe ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Abtretung der Ansprüche an die Antragsgegnerin sei nicht wirksam. Diese habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn bestritten habe. Im Übrigen könnten Unterhaltsansprüche für die Zukunft nicht wirksam abgetreten werden.

Nach Änderung seines ursprünglichen Vollstreckungsabwehr- in ein Zahlungsbegehren beantragt der Antragsteller,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an ihn 15.974 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Dem Antragsteller habe der Rechtsbehelf des Vollstreckungsabwehrbegehrens nicht zur Verfügung gestanden. Denn nach § 794 ZPO seien Beschlüsse, die im vereinfachten Verfahren ergangen seien, nicht mehr vom Katalog der Vollstreckungstitel erfasst. Den möglichen Weg eines Abänderungsverfahrens nach § 240 FamFG aber habe der Antragsteller nicht gewählt.

Auch habe es der Antragsteller versäumt, sein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen. Dennoch habe er es zugelassen, dass sie die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe. Offenbar sei er sich seiner Verpflichtung zur Zahlung des aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes bewusst gewesen.

Sie sei berechtigt gewesen, aufgrund der ihr abgetretenen Unterhaltsansprüche die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ihr Sohn habe bereits im April 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.

Was die Höhe des geschuldeten monatlichen Unterhalts angehe, sei sie von der Richtigkeit der vom Vollstreckungsorgan errechneten Unterhaltsbeträge ausgegangen.

Mit seinem Verwirkungseinwand könne der Antragsteller nicht durchdringen. Der Sohn habe bereits im Frühjahr 2009 die Pfändung eingeleitet. Der Antragsteller sei sich seiner Unterhaltspflicht bewusst gewesen. Dies mache...

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