Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 29.08.2016; Aktenzeichen 54 F 2/16)

 

Tenor

Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuruppin vom 29.8.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In einem Verfahren auf Freistellung von einer Verbindlichkeit beanstandet der Antragsgegner die Wertfestsetzung des AG in Höhe der verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeit als übersetzt.

Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner geschieden und hat von ihm Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit aus der Ehe beansprucht.

Der Antragsgegner meint, da die früheren Eheleute gegenüber der Gläubigerin Gesamtschuldner seien und die Antragstellerin im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht treffe, sei der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamFG anzusetzen.

Das AG hat den Wert des Freistellungsantrages in Höhe des bezifferten Schuldbetrages veranschlagt und in dem Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten keine Besonderheit erblickt, die eine geringere Bewertung rechtfertige.

II. Der Senat entscheidet über die Verfahrenswertbeschwerde nach §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG als Einzelrichter.

Die nach §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG statthafte und auch im Übrigen - ersichtlich im Namen des Antragsgegners auf Wertherabsetzung gerichtete - zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Wertbemessung richtet sich nach §§ 42 Abs. 1 FamGKG und das AG, auf dessen zutreffenden Ausführungen der Senat verweist, hat den Verfahrenswert richtigerweise in Höhe des bezifferten Schuldbetrages festgesetzt, von dem in die Antragsgegnerin Freistellung verlangt hat. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es auf das Innenverhältnis der Beteiligten als Gesamtschuldner gegenüber der Gläubigerbank schon deswegen nicht ankommt, weil die über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugte Antragstellerin keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zur Entscheidung gestellt hat, sondern einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB.

Davon abgesehen, dass es selbst bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag ankommt und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen, vermag der Senat auch in Freistellungsfällen, wie hier, nicht nachzuvollziehen, warum das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers - namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurück zu erlangen - mit wachsendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners schwinden sollte.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10871176

NZG 2017, 582

AGS 2017, 347

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