Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 10.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16.06.2021 (Az. 5 F 749 / 17), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um vermeintliche Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin und um entsprechende Auskunftserteilung.

Die seit Juni 1982 miteinander verlobten Beteiligten lebten bis Juni 2014 zusammen. Aus ihrer Beziehung sind 2 Kinder, geboren 1985 und 1996, hervorgegangen. Der Antragsteller war der Hauptverdiener (zuletzt 2.500 EUR netto monatlich). Er war teilweise angestellt, teilweise selbstständig tätig. Die Antragsgegnerin verdiente ca. 1.000 EUR.

Der Antragsteller zahlte die Hälfte der anfallenden Fixkosten i.H.v. 498,50 EUR monatlich, Telefon /Schornsteinfeger (118 EUR monatlich), weiterhin 600 EUR Lebensmittel monatlich, Gas/Strom/ Wasser 862,40 EUR jährlich und Instandhaltungskosten 836,70 EUR jährlich. Er zahlte 330 EUR monatlichen Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin. Weiterhin trug er teilweise die Aufwendungen für Reisen und Freizeitgestaltung, wobei deren konkrete Höhe offen ist. Laut Gewinnermittlung 1999 zahlt der Antragssteller an die Antragsgegnerin für PKW Stellplatz Kellerraum und Moped zudem jährlich 3.603,07 EUR Miete.

Die Antragsgegnerin erwarb 1993 das Elternhaus des Antragstellers von dessen Eltern zu einem Kaufpreis von 143.161,73 EUR zu Alleineigentum. Sie wurde Alleineigentümerin, um das Haus im Fall der Insolvenz des selbständig tätigen Antragstellers vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Nach der Vereinbarung der Beteiligten sollte das Haus von beiden Beteiligten genutzt werden. Die Antragstellerin nahm insoweit ein Darlehen über 280.000 EUR auf. Der ursprüngliche Kreditvertrag liegt dem Antragsteller nicht vor. Ausweislich der "Anlage zur Kreditbestätigung vom 23.09.1997" waren Sicherheiten eine erstrangige Grundschuld und eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft des Antragstellers vom 23.09.1997.

Am 20.06.2014 erwirkte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eine einstweilige Anordnung, in der der Antragsteller des Hausgrundstücks verwiesen wurde. Unterlagen o.Ä. hat der Antragsgegner nicht mitgenommen.

Mit Antrag vom 27.12.2017, eingegangen bei Gericht am 28.12.2017 und mit gerichtlicher Verfügung vom 02.01.2018 bekanntgegeben, hat der Antragsteller für einen Stufenantragsentwurf - der insbesondere auf Erteilung von Auskunft über die ursprüngliche Höhe der Finanzierungsdarlehen, über die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten und den darin enthaltenen Tilgungsanteil und über die während des bestehenden Verlöbnisses stattgefundenen Umschuldungen gerichtet war, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nachdem das Amtsgericht Königs Wusterhausen den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 19.07.2018 mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.12.2018 aufgehoben, die Bedürftigkeit bejaht und eine monatliche Rate von 233 EUR ausgerechnet. Es erfolgte eine Zurückverweisung, weil das Amtsgericht Königs Wusterhausen sich noch nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beschäftigt hatte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.12.2019 und dem Berichtigungsbeschluss vom 24.02.2020 ist dem Antragsteller für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte für die Auskunftsstufe Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig ist die dem Antragsteller beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte gerichtlich aufgefordert worden, zum Zwecke der Zustellung einen zustellungsfähigen Antragsschriftsatz zu übersenden. Es erfolgte der Hinweis, dass vorher das Verfahren nicht gefördert werden könne. Beschluss und gerichtliche Verfügung sind der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 13.01.2020 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung eingelegt, der mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24.02.2020 nicht abgeholfen worden ist.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.03.2020 ist der Antragsteller in der Hauptsache erneut darauf hingewiesen worden, dass, solange keine an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe angepasste Antragsschrift vorliegt oder der Vorschuss eingezahlt wird, die Hauptsache nicht gefördert werden könne.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2020 die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 07.04.2020 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 21.08.2020 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen den Verfahrenswert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.12.2020, eingegangen bei Gericht am 28.12.2020, hat der Antr...

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