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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.03.2023 - 13 UF 104/22

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19.04.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Dessau/Roßlau, Insolvenzgericht, unter dem Aktenzeichen 2 IN 292/14 von der Insolvenzverwalterin zur Tabelle festgestellte Forderung in Höhe von 454 EUR zu Recht besteht und der am 21.06.2021 erhobene Widerspruch des Antragsgegners gegen die Forderung in Höhe von 454 EUR und den Forderungsgrund unbegründet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.135 EUR.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Feststellungen in einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen studierenden Sohn M..., an welchen der Antragsteller u.a. im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 Vorausleistungen nach BAföG in Höhe von monatlich 227 EUR erbrachte, nachdem der Antragsgegner seinerseits keinen Unterhalt an seinen Sohn leistete, wozu er aus Sicht des Antragstellers aber leistungsfähig war.

Am 27.03.2015 wurde dem Antragsgegner mit Postzustellungsurkunde unter seiner Meldeadresse im ... in .../... durch Einlegen in den Briefkasten eine Mitteilung des Antragstellers vom 06.01.2015 über einen gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruch von Oktober 2014 bis Januar 2015 von einmalig 908 EUR und in Höhe von monatlich 227 EUR ab Februar 2015 zugestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Desslau/Roßlau vom 03.02.2015 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zum...

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