Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgang mit dem Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind gemäß § 50 FGG kann, ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren gemäß § 67 FGG, nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGG § 50

 

Verfahrensgang

AG Potsdam (Aktenzeichen 43 F 364/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 DM

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Denn gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers für die Tochter der Beteiligten zu 1. und 2. ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind gemäß § 50 FGG kann, ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren gemäß § 67 FGG (vgl. dazu BayObLG, FamRZ 1995, 301 f; OLG Hamm, FamRZ 1997, 440; KG, FamRZ 1996, 357; Keidel/Kuntze/Kayser FGG, 14. Aufl., § 67, Rz. 14; a.A. Zimmermann, FamRZ 1994, 286), nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden (Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz. 26 und Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 5 a.E.; OLGR Celle 1999, 254 ff; a.A. FamRefK/Maurer, § 50 FGG, Rz. 35; OLG Hamm, FamRZ 1999, 41 f; OLG München, FamRZ 1999, 667; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293). Denn die Bestellung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 19 FGG dar. Es handelt sich vielmehr um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde und vorbereitende Verfügung (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19, Rz. 9). Eine solche Zwischenverfügung ist nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn durch ihren Vollzug die Rechte eines Beteiligten betroffen werden (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19. Rz. 5). Dies ist nicht der Fall.

Bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers handelt es sich insbesondere nicht um einen eigentlichen Eingriff in die Elternrechte (so aber OLG Hamm, FamRZ 1999, 41 f; OLG München, FamRZ 1999, 667; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293). Denn die Eltern bzw. der alleinsorgeberechtigte Elternteil verlieren ihre Vertretungsbefugnis für das Kind nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz. 3; so auch OLG Hamm, a.a.O., 41; insoweit unklar OLGR Celle 1999, 254 ff, 255). Das gilt auch im Hinblick auf das Verfahren, in welchem die Verfahrenspflegerbestellung erfolgt. Denn diese führt nicht dazu, daß nunmehr das Kind als formeller Verfahrensbeteiligter, vertreten durch den Verfahrenspfleger, am Verfahren teilnimmt (Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz. 22). Vielmehr bleibt es allein materiell beteiligt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO, Rz. 43; Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz. 1). Die Interessen des Kindes werden nur zusätzlich durch einen unabhängigen Vertreter, den Verfahrenspfleger, wahrgenommen, der dann folgerichtig aus eigenem Recht formell Verfahrensbeteiligter ist (Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz 22). Soweit dieser außergerichtlich die Interessen des Kindes ermitteln muß, sind die Eltern nicht verpflichtet, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Kind einzuräumen, so daß sich ein persönlicher Kontakt zum Kind auf die Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung beschränken kann (vgl. FamRefK/Maurer, § 50 FGG, Rz. 8; Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 50, Rz. 22).

Die gesonderte Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im übrigen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 172). Vielmehr soll nur mit den Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung selbst geltend gemacht werden können, daß die Nichtbestellung verfahrensfehlerhaft gewesen sei, § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG (s.a. Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 50 FGG, Rz. 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

 

Unterschriften

Schael, Langer, Berger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1126862

FamRZ 2000, 1295

NJW-RR 2001, 76

FF 2000, 99

OLGR-NBL 2000, 269

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