Leitsatz (amtlich)

Treffen die Beteiligten eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG eine einvernehmliche Regelung, so kann dafür eine Einigungsgebühr (RVG-VV Nr. 1.000) anfallen.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 53 F 149/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde werden die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 368,30 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 422,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 27.2.2006 gegen den Beschluss des AG Cottbus vom 14.2.2006 ist gem. §§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3-8 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist; der erforderliche Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das AG mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 790,54 EUR festgesetzt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der Erfolg der Beschwerde aber nicht aus einer fehlerhaften Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1.000 RVG-VV. Das AG ist aus zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine solche Gebühr entstanden ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Bedenken bestehen, dass auch in isolierten Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann, da - entgegen der früheren Regelung des § 23 BRAGO - nunmehr die Anforderungen an deren Entstehung aufgrund des Wegfalls der Notwendigkeit eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB geringer geworden sind (OLG Zweibrücken v. 7.10.2005 - 5 WF 96/05, OLGReport Zweibrücken 2006, 176 = FamRZ 2006, 219; OLG Koblenz FamRZ 2005, 766; Schneider MDR 2004, 423; FPR 2005, 381; Caspary, FPR 2005, 393; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., RVG-VV Nr. 1.000 Rz. 43 a.E., 51).

Gegenstand eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG ist die Beseitigung von Streitigkeiten der Eltern über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52a Rz. 1). Ob die Voraussetzungen für ein solchen Verfahren überhaupt gegeben waren, kann in Bezug auf die nur noch zu treffende Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren dahinstehen, da das AG jedenfalls ein solches Verfahren unter Beteiligung des Beschwerdegegners durchgeführt hat. Dieses Verfahren ist durch eine einvernehmliche Regelung, nämlich die Vereinbarung zu einem gemeinsamen Tierparkbesuch der Pflegeeltern mit dem betroffenen Kind, beendet worden.

Nach Nr. 1.000 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Pflegeeltern insoweit Einverständnis darüber erzielt haben, in Zukunft einen besseren Kontakt untereinander zu pflegen, um es so dem betroffenen Kind einfacher zu machen, einen unbeschwerten Kontakt mit beiden haben zu können. Als Zeichen für dieses neue Umgehen miteinander ist ein gemeinsamer Tierparkbesuch vereinbart worden. Durch diese Regelung ist das Vermittlungsverfahren i.S.d. § 52a Abs. 5 S. 1 FGG beendet und das Rechtsverhältnis dem Streit entzogen worden. Des Abschlusses einer neuen Umgangsregelung bedarf es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zwingend, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen; sie ist nur eine von verschiedenen Möglichkeiten.

Trotz der zutreffenden Festsetzung der Einigungsgebühr hat die Beschwerde im Ergebnis Erfolg, da der Gegenstandswert für das Verfahren auf die Beschwerde des Bezirksrevisors mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage (9 WF 73/05) auf 1.000 EUR festgesetzt worden ist, sodass sich folgende Abrechnung ergibt:

  • Verfahrensgebühr (1, 3): 110,50 EUR
  • Verhandlungsgebühr (1,2): 102 EUR
  • Einigungsgebühr (1,0): 85 EUR
  • Pauschale: 20 EUR
  • Mwst.: 50,80 EUR

368,30 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1529914

FamRZ 2006, 1473

NJW-RR 2006, 1368

JurBüro 2006, 474

FPR 2007, 322

NJ 2006, 419

AGS 2006, 374

AGS 2006, 397

RVGreport 2006, 426

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