Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt auch in den sogenannten Eilfällen bestehen, in denen eine baldige Regelung erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht seine Zustimmung erteilt hat. Ein Eilfall liegt regelmäßig vor, wenn schnelles Handeln erforderlich ist, aber der Zeitpunkt des Ereignisses nicht ohne Weiteres vorhersehbar ist (Lkw stand im Stau und muss noch entladen werden). Eine mit § 100 BetrVG (vorläufige personelle Maßnahmen) vergleichbare Regelung sieht § 87 BetrVG nicht vor. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht für die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit vorgesehen, obwohl derartige Maßnahmen in der Regel kurzfristig angeordnet werden müssen. Hier müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat damit behelfen, dass sie eine Rahmenbetriebsvereinbarung abschließen, die das Vorgehen in Eilfällen regelt.[1] Voraussetzung ist eine unvorhersehbare und so schwerwiegende Situation, in der der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlussfassung in der Lage ist, der Arbeitgeber aber sofort handeln muss, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wiedergutzumachende Schäden abzuwenden. Dann wird in aller Regel aber schon ein Notfall vorliegen (dazu sogleich).[2] Nach richtiger Auffassung des Hessischen LAG kann der Arbeitgeber zunächst dann alleine entscheiden, wenn es sich um einen Notfall handelt und wenn sofort gehandelt werden muss, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden abzuwenden, oder wenn er willkürlich seine Zustimmung verweigert. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dann unverzüglich nachgeholt werden.[3]

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