Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbrauch. Unterlassungsanspruch. Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verweigerung der Zustimmung zur Überstundenanordnung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ohne nähere Begründung ist mangels Begründungserfordernis keine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 87 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen 2 BV 402/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 ABN 24/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 – 2 BV 402/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung der Anordnung von Überstunden.

Die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) ist die Deutsche Niederlassung eines in den A ansässigen und weltweit tätigen Logistikunternehmens. Der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) ist für den Betrieb in Frankfurt am Main zuständig.

Im September 1990 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über die Leistung von Überstunden, die unter anderem folgende Regelungen enthält:

㤠6

Die maximale Obergrenze der eventuell zu leistenden Überstunden beträgt pro Arbeitnehmer im Monat 20 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen.

Diese Regelung ist auf 12 Monate befristet. Danach soll die maximale Obergrenze der eventuell zu leistenden Überstunden pro Arbeitnehmer im Monat auf 10 begrenzt werden.

§ 11

Bei eventuell zu leistenden Überstunden, die die maximale Obergrenze übersteigen, ist von der Geschäftsleitung eine vorherige Genehmigung des Betriebsrats einzuholen.”

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Kopie Blatt 9, 10 der Akten Bezug genommen. Am 30. April 1998 schlossen die Beteiligten im Beschwerdeverfahren 5 TaBV 148/97 einen Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, es zukünftig zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle in den Abteilung HUB und GSP Überstunden anzuordnen und/oder von Mitarbeitern/innen entgegen zu nehmen, soweit die Zahl von 10 Überstunden pro Arbeitnehmer/in und Monat überschritten wird. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. April 1998 – Blatt 290 bis Blatt 292 der Akten – verwiesen.

In der Abteilung GTS leisteten mehrere Arbeitnehmer in den Monaten Mai 2007 mehr als 20 Überstunden und in den Monaten Juli und August 2007 mehr als 10 Überstunden pro Monat. Der Betriebsrat hatte für den Monat Mai 2007 einer Überstundenleistung von bis zu 20 Stunden zugestimmt. Die so genannten Overtime – Meldungen gingen beim Betriebsrat am 13. Juni 2007 für Mai 2007, am 15. August 2007 für Juli 2007 und am 14. September 2007 für August 2007 ein. In der Abteilung ITD leisteten mehrere Arbeitnehmer mehr als 10 Überstunden. Die Überstundenmeldungen erhielt der Betriebsrat jeweils erst im Monat, der auf den Monat der Leistung der Überstunden folgte. In der Abteilung CMI erbrachten mehrere Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis April und Juni 2007 mehr als 10 Überstunden und in den Monaten Juli und August 2007 mehr als 12 Überstunden pro Monat. Der Betriebsrat hatte einer Überstundenleistung von bis zu 12 Stunden in den Monaten Juli und August 2007 zugestimmt. Die Überstundenmeldungen wurden wiederum erst in dem Monat dem Betriebsrat zugeleitet, der auf die Leistung folgte. Auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 30. April 1998 wurden für die über 10 Überstunden hinausgehenden Leistungen pro Monat und Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin „Strafgelder” gezahlt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 293, 294 der Akten Bezug genommen. In der Abteilung GTS leisteten in den Monaten Februar 2008 und Juni 2008 zehn Arbeitnehmer mehr als 10 Überstunden. Die Overtime – Meldungen gingen für den Monat Februar 2008 am 08. April 2008 und für den Monat Juni 2008 am 15. Juli 2008 ein. In der Abteilung ITD leisteten im Juli 2008 fünf Arbeitnehmer mehr als 10 Überstunden. Die entsprechende Meldung hat der Betriebsrat am 20. August 2008 erhalten. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Seite 2 – 14 – ergänzend Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, Überstunden in ihrem Betrieb B – mit Ausnahme der Bereiche HUB und GSP –, die nicht bereits pauschal aufgrund der „Betriebsvereinbarung Nummer 1 Überstundenregelung” vom 27./21. September 1990 vom Betriebsrat genehmigt sind, ohne dessen vorherige Zustimmung oder die diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle anzuordnen und/oder zu dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme in einem Einze...

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