Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ausfall ganzer Schichten (im Steinkohlenbergbau) ist nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3 mitbestimmungspflichtig.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt auch in bezug auf vorläufige Maßnahmen und damit auch in Eilfällen nicht (Bestätigung BAG 1974-03-05 1 ABR 28/73 = BAGE 26, 60 = AP Nr 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit).

3. Ob in Notfällen, nämlich nach dem Schrifttum bei einer plötzlichen , nicht vorhersehbar gewesenen und schwerwiegenden Situation, die zur Verhinderung nicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen zwingt, bei denen es sich aber jedenfalls um Extremsituationen handelt, das Mitbestimmungsrecht entfällt, bleibt offen.

Bei der Wertung, ob ein Notfall vorliegt, haben die Tatsachengerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum.

4. Zu den tarifvertraglichen Regelungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau vor und nach Inkrafttreten des BetrVG 1972 im Hinblick auf BetrVG § 87 Abs 1.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 23.04.1975; Aktenzeichen 2 Sa 182/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437257

BB 1977, 1702 (LT1-4)

DB 1977, 2235-2237 (LT1-4)

NJW 1978, 343

BlStSozArbR 1978, 85 (T1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (LT1-4), Nr 2

AR-Blattei, Bergarbeitsrecht Entsch 14 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 390 Nr 14 (LT1-4)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 3 (LT1-4)

JuS 1978, 140-141 (T1-4)

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