Als Vertrauensarbeitszeit wird in der Regel die eigenverantwortliche Erfüllung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitverpflichtungen durch den Arbeitnehmer bei Verzicht auf eine Kontrolle durch den Arbeitgeber verstanden. An die Stelle einer Zeiterfassung soll ein vom Arbeitnehmer (ggf. in Absprache mit Kollegen und Führungskraft) in Eigenregie praktizierter Ausgleich von Abweichungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit treten.

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] hat der Arbeitgeber jedoch gegenüber allen Arbeitnehmern die arbeitsschutzrechliche Pflicht, deren Arbeitszeit hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer zu erfassen, da der EuGH verlangt, dass der Arbeitgeber ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" einrichtet, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann[2] (siehe auch Ziff. 7).

"Vertrauensarbeitszeit" schließt auch weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht bestünde.

Hat der Arbeitnehmer es durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit schlichtweg nicht mehr in der Hand, "Überstunden" durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit "auszugleichen", sind diese – soweit sie nicht auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden – nach § 611a Abs. 2 BGB oder – fehlt es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten.[3] Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist davon auszugehen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte.[4] Auch die Einführung von Vertrauensarbeitszeit an sich sowie die einzelnen Modalitäten unterliegen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, da etwa die Grundsätze der Verteilung der Arbeitszeit (täglicher Zeitrahmen, Wochentage) und des Ausgleichs von Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit als Regelungsfragen mit kollektivem Bezug dem Mitbestimmungsrecht unterliegen.

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